VwGH 85/09/0266

VwGH85/09/026622.1.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien 9., Ferstelgasse 1 und Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien 2., Taborstraße 23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Oktober 1985, Zl. MA 14-Mix 231/85, betreffend Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 104 des Ärztegesetzes (mitbeteiligte Partei: Dr. GM in W, vertreten durch Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwalt in Wien 6., Mariahilfer Straße 17/14), zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §104 Abs1;
ÄrzteG 1984 §104 Abs7;
ÄrzteG 1984 §104;
ÄrzteG 1984 §53 Abs2;
ÄrzteG 1984 §53 Abs3;
ÄrzteG 1984 §53;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985090266.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 19. September 1985 hatte der Kammervorstand der beschwerdeführenden Partei beschlossen, die Mitbeteiligte, welche die Funktion eines Kammeramtsdirektors inne hatte, zum 31. Dezember 1985 zu kündigen und sofort vom Dienst freizustellen. Am 1. Oktober 1985 hatte das genannte Organ weiters den Beschluß gefaßt, den Präsidialdirektor und stellvertretenden Kammeramtsdirektor, Hofrat Dr. WH, bis 31. Dezember 1985 mit der Wahrung der Aufgaben des Kammeramtsdirektors zu betrauen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde "in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 104 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373 (ÄrzteG)", aus, daß der zweitgenannte Beschluß vom 1. Oktober 1985, zur Gänze und der erstgenannte Beschluß vom 19. September 1985 insoweit aufgehoben werde, als mit diesem auf die Dienstleistung der Mitbeteiligten verzichtet werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Ärztekammern seien als Selbstverwaltungskörper Teile der staatlichen Verwaltung, die zu ihrem Handeln der gesetzlichen Grundlage bedürften. Nach § 16 Abs. 4 der Dienstordnung für die Angestellten der Ärztekammer dürfe kein Angestellter der Ärztekammer für Wien, außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses, ohne Bewilligung (Urlaub) aus dem Amt wegbleiben. Den Urlaubsanspruch und das Ausmaß regle § 29 der Dienstordnung. Ein Verzicht auf Dienstleistung sei sowohl der Dienstordnung als auch dem Ärztegesetz fremd. Werde ein solcher dennoch ausgesprochen, dann entbehre dies der gesetzlichen Grundlage. Weiters sei festzuhalten, daß sich für die Mitbeteiligte sowohl aus ihrem Dienstvertrag als auch aus dem Ärztegesetz selbst (z. B. § 35 ÄrzteG) als auch aus der Dienstordnung Pflichten ergeben. Daran werde auch durch den zweitangeführten Beschluß nichts geändert, weil der Vorstand - oder auch ein anderes Organ - in den Umfang und das Ausmaß der Verpflichtungen nicht einzugreifen vermöge; die Verhinderung der Mitbeteiligten an der Erfüllung dieser Pflichten sei daher gesetzwidrig. Der zweite Beschluß müsse ebenfalls als gegen das Gesetz verstoßend angesehen werden und sei als solcher aufzuheben, weil die Führung von Geschäften für eine Person, die nicht verhindert und dessen Außerdienststellung dem Gesetz widersprechend sei, nicht möglich sei. Dazu komme noch, daß gemäß § 56 Abs. 2 ÄrzteG die Ärztekammern das Recht hätten, zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, zu dessen (richtig wohl: deren) Besorgung nach § 53 ÄrzteG das Kammeramt eingerichtet sei, von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage einzuheben. Die Gebarung der Ärztekammern beruhe demnach grundsätzlich auf dem Prinzip der reinen Kostendeckung im Wege eines Umlageverfahrens. Das bedeute, daß die Belastung der einzelnen Kammerangehörigen nur so hoch sein dürfe, als sie nach den allgemeinen Grundsätzen einer Verwaltung, wozu die Sparsamkeit gehöre, notwendig sei. Wenn auf die Dienstleistung eines qualifizierten, dementsprechend finanziell hoch dotierten Dienstnehmers, der sowohl dienstfähig als auch dienstwillig sei, verzichtet werde, werde diesem Grundsatz und damit auch den Bestimmungen des Ärztegesetzes zuwidergehandelt. Unbestritten sei, so führte die belangte Behörde weiter aus, daß das Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zur Ärztekammer für Wien ein privatrechtliches sei, da öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nur zu Gebietskörperschaften begründet werden könnten. Das heiße aber nicht, daß Funktionsausübung, Wirkungsbereich und Amtspflichten der Organe und Organwalter der Kammer gleichfalls ausschließlich nach privatem Recht zu beurteilen seien: Es müßten diesbezüglich vielmehr in erster Linie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vor allem das Ärztegesetz 1984, beachtet werden. Insbesondere unterliege die sonst gegebene privatrechtliche Verfügungsgewalt von Rechtsträgern den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Diese öffentlichrechtlichen Belange zu wahren, sei vornehmlich Aufgabe der Aufsichtsbehörde, die diesbezüglich der Öffentlichkeit gegenüber verantwortlich sei. Das Ärztegesetz 1984 sehe eine bestimmte Organisationsform der Ärztekammern in den Bundesländern vor und schreibe zwingend einen Kammeramtsdirektor zur Leitung des Kammeramtes vor und übertrage diesem einen gesetzlich festgelegten Wirkungsbereich (§ 53 ÄrzteG). Mit der Bestellung zum Kammeramtsdirektor erlange eine Person nicht nur die Stellung als privatrechtlicher Dienstnehmer der Ärztekammer, sondern auch eine öffentlich-rechtliche Funktion als Organwalter, dessen Aufgaben Pflichten des Amtsträgers darstellen. Interesse der Aufsichtsbehörde müsse es sein, das Funktionieren dieser öffentlich-rechtlichen Organisationsform sicherzustellen. Die Aufsichtsbehörde müsse insbesondere dafür sorgen, daß Organwalter die ihnen obliegenden Verpflichtungen wahrnehmen und an ihren Funktionen nicht in gesetzwidriger Weise gehindert werden. Zudem habe die belangte Behörde, so führte sie abschließend aus, auf Grund der in verschiedenen Aufsichtsbeschwerden vorgelegten Unterlagen - unvorgreiflich der arbeitsgerichtlichen Entscheidung -

zur Annahme gelangen müssen, daß wenig Wahrscheinlichkeit für die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses der Mitbeteiligten spreche. Die dennoch ausgesprochene Kündigung in Verbindung mit der sofortigen Dienstfreistellung erweise sich daher als eine willkürliche Vorgangsweise, die durch langes Hinauszögern des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geeignet sei, die Funktion des Kammeramtsdirektors faktisch zu erledigen, auch wenn dies mit rechtlichen Mitteln nicht erreichbar sei. Die Aufsichtsbehörde müsse daher die erneut bewirkte gesetzwidrige Funktionsbehinderung nicht nur bis 31. Dezember 1985, sondern für die gesamte Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verhindern, ohne dabei den (richtig wohl: dem) Arbeitsgericht vorzugreifen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß der Vorstandsbeschluß vom 19. September 1985 bezüglich der ausgesprochenen Kündigung unangetastet bleibe, bezüglich der ausgesprochenen Dienstfreistellung jedoch behoben werde. Da damit die weitere Amtsausübung durch die Mitbeteiligte wieder ermöglicht werde, sei es entbehrlich, den stellvertretenden Kammeramtsdirektor mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kammeramtsdirektors zu betrauen. Der diesbezügliche Vorstandsbeschluß vom 1. Oktober 1985 sei daher gleichfalls aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten zur Beschwerde Gegenschriften, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt werden.

 

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht verletzt, als Selbstverwaltungskörper Personalentscheidungen aufsichtsfrei treffen zu können. Die beschwerdeführende Partei trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, die belangte Behörde berufe sich auf eine Verletzung der Dienstordnung. Gemäß dem § 104 Abs. 7 ÄrzteG dürfe aber die Aufsichtsbehörde nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das Ärztegesetz von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen. Zudem sei die Dienstfreistellung ein Recht aus dem privatrechtlichen Dienstvertrag, das dem Dienstgeber zustehe. Es sei jedenfalls ein Nebenrecht des Rechtes auf Kündigung. Dieses Nebenrecht könne rechtlich kein anderes Schicksal haben als das Hauptrecht auf Kündigung. Der Kammeramtsdirektor leite das Kammeramt. Er habe keine anderen oder weitergehenden Zuständigkeiten, als die Aufgaben des Kammeramtes reichen. Er sei somit eine administrative Hilfskraft zur Unterstützung der Organe der Kammer. Die öffentlichrechtlichen Aufgaben der Ärztekammer würden von ihren Organen ausgeführt. Unter anderem bedienen sich die Organe der helfenden Unterstützung des Kammeramtsdirektors. Diese unterstützende Tätigkeit sei aber keineswegs ein Grund dafür, dem Kammeramtsdirektor selbst öffentlich-rechtliche Aufgaben zuzuerkennen. Es sei daher völlig verfehlt zu meinen, daß das privatrechtliche Dienstverhältnis zwischen Ärztekammer einerseits und Kammeramtsdirektor andererseits öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliege. Die Aufsichtsbehörde sei, so führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, nicht berufen, Beschlüsse ihres Vorstandes, die den autonomen Wirkungsbereich betreffen, aufzuheben. Zum eigenen Wirkungsbereich gehöre jedenfalls die Personalhoheit, also Angestellte aufzunehmen oder zu kündigen. Die Dienstfreistellung während der Kündigungszeit sei ein Nebenrecht aus dem Recht auf Kündigung und könne daher keine andere rechtliche Beurteilung finden, als die Kündigung selbst.

Gemäß dem § 37 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG wird zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie sind gemäß § 38 Abs. 1 ÄrzteG dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiert die österreichische Bundesverfassung den beruflichen Interessenvertretungen, somit auch den Ärztekammern (vgl. VfSlg. 7.270) die Selbstverwaltung. Zu diesem von der österreichischen Bundesverfassung garantierten Selbstverwaltungsrecht der Verbände, und zwar zu ihrem Recht auf eigenverantwortliche Führung ihrer Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches (eigener Wirkungsbereich), gehört auch die Personalhoheit. Die Personalhoheit umfaßt vor allem die Befugnis, die für die Verwaltung erforderlichen Kammerangestellten und Hilfskräfte auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen.

Gemäß § 104 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG unterstehen die Ärztekammern in den Bundesländern der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Nach der Anordnung des Abs. 7 der zuletzt genannten Gesetzesstelle sind die Beschlüsse der Organe der Ärztekammern, die gegen dieses Bundesgesetz verstoßen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit davon ab, ob die beiden streitverfangenen Beschlüsse des Vorstandes der belangten Behörde gegen "dieses Bundesgesetz", also das Ärztegesetz, verstoßen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid zunächst davon aus, daß der vom Vorstand der beschwerdeführenden Partei ausgesprochene Verzicht auf die Dienstleistung der Mitbeteiligten gegen die Dienstordnung und somit gegen das Ärztegesetz selbst verstoße.

Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich als rechtswidrig.

Gemäß dem § 53 Abs. 2 ÄrzteG steht das - einen administrativen Hilfsapparat darstellende - Kammeramt unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

Daraus ergibt sich, daß sich die Autonomie der beschwerdeführenden Partei auf die Personalhoheit der bei ihr tätigen Angestellten bezieht. Der Vorstand der beschwerdeführenden Partei entscheidet somit in voller Freiheit - ohne Einflußmöglichkeit der staatlichen Aufsichtsbehörde - über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektors.

Nach der Anordnung des § 53 Abs. 3 ÄrzteG sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Wenn die belangte Behörde die Verletzung des § 16 Abs. 4 der Dienstordnung für die Angestellten der Ärztekammer für Wien, wonach Angestellte grundsätzlich nicht "ohne Bewilligung" aus dem Amt wegbleiben dürfen, mit einer Verletzung des Ärztegesetzes selbst gleichsetzt, so verkennt sie die Rechtslage insofern, als die Bestimmungen der Dienstordnung nur dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, nicht aber die Frage regeln, ob die Mitbeteiligte ein Recht auf Dienstleistung hat und die beschwerdeführende Partei verpflichtet ist, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich finden nämlich die Bestimmungen des Zivilrechtes Anwendung.

Soweit die belangte Behörde weiters meint, das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Geldmittel ermächtige sie zum Einschreiten, ist ihr zu erwidern, daß das Aufsichtsrecht nur die Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung, nicht aber eine Überprüfung von Zweckmäßigkeits- und Ermessenserwägungen in Personaleinzelangelegenheiten umfaßt.

Bei der Überwachung der Einhaltung des Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel (vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG, welcher nach herrschender Meinung für die gesamte öffentliche Verwaltung gilt) entsteht trotzdem ein gewisses Spannungsfeld zwischen den Befugnissen der Aufsichtsbehörde und der dem Selbstverwaltungsrecht der beschwerdeführenden Partei eigenen Personal- und Finanzhoheit. Auf Grund dieses Spannungsfeldes soll zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Verbände und damit der Selbstverwaltung deshalb nur in extremen Fällen (vgl. VfSlg. 5850) eingegriffen werden. Die Aufsichtsbehörde ist daher zum Einschreiten berechtigt, aber auch verpflichtet, wenn z. B. die Ausgaben eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr im Rahmen vernünftigen Verwaltungshandelns liegen würden. Dies ist aber im Beschwerdefall offenkundig nicht der Fall, weil es üblich ist, eine derartige im Interesse des Dienstgebers gelegene organisatorische Maßnahme zu setzen, um unter Umständen einen größeren wirtschaftlichen Schaden durch den Dienstnehmer hintanzuhalten.

Da die belangte Behörde von einer unzutreffenden Vorstellung der ihr durch § 104 Abs. 7 ÄrzteG eingeräumten Aufsichtsrechtes ausging, erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

Die sofort nach Einlangen der Gegenschrift erfolgte Erledigung der Beschwerde, für deren Dauer die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985. Der Ersatz für Stempelgebühren war mit S 540,-- (je S 120,--für drei Ausfertigungen der Beschwerde und die Vollmacht sowie S 60,-- für die Kopie des angefochtenen Bescheides) zu bestimmen.

Wien, am 22. Jänner 1986

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