Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. 10. 2005, mit dem es sich für unzuständig erklärt und die Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige LG Salzburg überwiesen hatte, als unzulässig zurück (§ 261 Abs 6 ZPO). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht aufgetragen werde, den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund der Beklagten zuzustellen und dem Rekursgericht vorzulegen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs ausführte, ist der Revisionsrekurs - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (9 ObA 3/06s ua) - nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 ua). Der Ausnahmefall (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses ist der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (vgl 7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s ua). Von einer definitiven Verweigerung des Zugangs zu Gericht kann hier keine Rede sein (RIS-Justiz RS0044536 ua). Die vom Revisionsrekurswerber geforderte Analogie zur Klagezurückweisung ist mangels Vorliegens einer lückenhaften Regelung nicht geboten.
Es kann hier auch kein Zweifel daran bestehen, dass eine "zur Gänze" bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. Der Rekurswerber missversteht offenbar die Rechtsprechung, dass "in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden" worden sein muss (vgl 2 Ob 225/00b; RIS-Justiz RS0044456 ua). Entscheidend ist hier, dass das Rekursgericht die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses bestätigte, und nicht etwa den dagegen erhobenen Rekurs, ohne die Entscheidung des Erstgerichts zu prüfen, zurückwies (vgl RIS-Justiz RS0044117 ua). Auf Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur Zuständigkeit bzw Gerichtsbesetzung hinsichtlich des Verfahrens über die Klage kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an; diese betreffen das vor der Rekurszurückweisung liegende Verfahren. Der im Revisionsrekurs behandelte Fall des § 230a ZPO liegt nicht vor, sondern ist der Sachverhalt von § 261 Abs 6 ZPO erfasst, weil jedenfalls über die örtliche Zuständigkeit entsprechend dem Antrag des Klägers entschieden wurde. Zwar war das Motiv für den Überweisungsantrag der Beklagten der Wegfall des arbeitsrechtlichen Klägergerichtsstands, doch ist hier mit der Frage der Besetzung jene der örtlichen Zuständigkeit untrennbar verbunden (vgl 9 ObA 5/01b). Auch im arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht der Klagezurückweisung gleichzuhalten (vgl 9 ObA 85/05y).
Der Revisionsrekurs des Klägers ist wegen der Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen der Vorinstanzen als unzulässig zurückzuweisen.
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