OGH 9ObA132/87 (RS0082075)

OGH9ObA132/8713.4.1988

Rechtssatz

Zu § 24 Abs 8 VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.

Normen

VBG §24 Abs8

9 ObA 132/87OGH13.04.1988

Veröff: JBl 1988,662

9 ObA 96/16gOGH18.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. Der Betrag, der der Vertragsbediensteten insgesamt (also von der Sozialversicherung und vom Dienstgeber) zufließt, soll daher die „volle Bezugshöhe“ erreichen. Dieser Zweck wird dann erfüllt, wenn das Wochengeld, das selbst keiner weiteren Abgabenpflicht unterliegt und daher einen Nettobetrag darstellt, die Höhe der bisherigen Nettobezüge erreicht. Erreicht das Wochengeld diese Höhe nicht, bedarf es daher des Ergänzungsbetrags in Höhe der Differenz zum Wochengeld auf eben jene Summe. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_013

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