European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00129.17M.1030.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht auch tatsächlich die in der Berufung geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts inhaltlich überprüft hat. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043231). Dies ist hier nicht der Fall. Hat die unterlegene Partei ihre Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, so kann dieses Versäumnis in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (9 ObA 152/14i; RIS‑Justiz RS0043480; RS0043573 [T3, T5, T8, T30]; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23).
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
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