European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00152.14I.0225.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder ‑ wie hier ‑ nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS‑Justiz RS0043573 [T3, T30]; RS0043480; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23). Auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen, die im Übrigen wiederum die bindenden Feststellungen des Erstgerichts außer Acht lassen, ist nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0043480 [T9]).
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
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