Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Zahlung von - der Höhe nach unstrittigen - Entgeltdifferenzen für das Jahr 2011. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger als Angestellter aufgrund seiner Tätigkeit in die Verwendungsgruppe I gemäß § 14 Abs 1 lit A) des anwendbaren Kollektivvertrags für die Dienstnehmer der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (in weiterer Folge: KV) einzureihen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, andererseits abgeschlossenen KV in der ab 1. 1. 2011 geltenden Fassung des Rahmens vom 1. 4. 1982 lauten auszugsweise:
„ § 9 (1) Grundlage der Einreihung der Arbeiter in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer Verwendung.
[…]
§ 14 (1) Eingereiht werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung in:
A) administrativer Dienst und technischer Dienst:
Verwendungsgruppe I Zentralinspektor,
Verwendungsgruppe II Oberinspektor,
Verwendungsgruppe III Inspektor,
Verwendungsgruppe IV Oberrevident,
Verwendungsgruppe V Revident,
Verwendungsgruppe VI Oberassistent,
Verwendungsgruppe VII Assistent.
[...]
Für Angestellte dieses Kollektivvertrages, deren Aufnahme vor dem 1. 1. 2012 erfolgt, finden die Ein- und Höherreihungsbestimmungen in § 9 des Kollektivvertrages der Holding Graz - Versorgungsbetriebe gleichermaßen Anwendung, soweit es sich um jeweils vergleichbare Verwendungen handelt. […]“
Die in § 14 KV genannte Bestimmung des § 9 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (in weiterer Folge: KV Versorgungsbetriebe), der zwischen Österreichs E-Wirtschaft und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe andererseits abgeschlossen wurde, lautet auszugsweise:
„ § 9 (1) Angestellte [...] werden nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:
Verwendungsgruppe I
Angestellte, die in direkter Unterstellung unter einem Bereichsleiter eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar einem Vorstandsmitglied bzw. in Ausnahmefällen unmittelbar dem Leiter eines zentralen oder technischen Unternehmensbereiches unterstellt sind.
Voraussetzungen:
(1) Abgeschlossene Hochschulausbildung und mindestens fünfjährige qualifizierte betriebliche Praxis;
(2) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens zehnjährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen;
(3) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens 15-jährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen.“
2. Für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ist - wie sich dies hier insbesondere auch aus § 9 KV ergibt - die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich (9 ObA 18/10b; RIS-Justiz RS0064705 ua). Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe nach einem Kollektivvertrag kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 117/12i; RIS-Justiz RS0110650). Die Vorinstanzen sind ausgehend davon, dass der Kläger zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, nicht aber über eine mindestens 15-jährige betriebliche Praxis in einer selbständigen, möglichst leitenden Position im Sinn des § 9 KV Versorgungsbetriebe verfügt, in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Einreihung des Klägers in § 14 KV, Verwendungsgruppe I nicht vorliegen. Eine die Revision rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Revisionswerber mit seiner zentralen Behauptung, § 14 KV enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf § 9 KV Versorgungsbetriebe, nicht auf.
3. Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teils hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll („in der jeweils gültigen Fassung“, Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 2 Rz 13 mwH; RIS-Justiz RS0050859; RS0050838). Keinem Normgeber ist es aber verwehrt, an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage anzuknüpfen und sie zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen und die fremde Rechtsvorschrift, deren Vollzug einer anderen Autorität überlassen ist, einer vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden Betrachtungsweise beim Vollzug der eigenen Norm zu unterziehen (9 ObA 108/01z ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass § 14 KV lediglich an die in § 9 KV Versorgungsbetriebe festgelegten Tätigkeitsfelder und Einreihungsvoraussetzungen für Angestellte anknüpft, steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang. Eine Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0042656). § 14 KV in der hier anzuwendenden Fassung gilt ab 1. 1. 2011 und nur für vor dem 1. 1. 2012 aufgenommene Angestellte, diese Bestimmung normiert nicht die Übernahme einer zukünftigen Änderung des § 9 KV Versorgungsbetriebe, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat. Für die nach dem 31. 12. 2011 aufgenommenen Angestellten haben die Parteien des Kollektivvertrags in § 17 KV (in der ab 1. 1. 2012 gültigen Fassung) eigenständige, hier nicht zu beurteilende Verwendungs- und Einreihungskriterien geschaffen. Der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers, der seit 1. 8. 2009 als Betriebsleiter der Grazer Schlossbergbahn die technische Leitung innehat, schon deshalb mit den in § 9 KV Versorgungsbetriebe beschriebenen Tätigkeiten vergleichbar ist, weil diese Bestimmung Beschreibungen von Angestelltentätigkeiten sowohl betreffend den technischen als auch den kaufmännischen Bereich enthält (vgl ähnlich auch § 17 des anwendbaren KV idF 1. 1. 2012, Verwendungsgruppe AN I, Abteilungsleiter), tritt der Revisionswerber lediglich mit der letztlich begründungslosen Behauptung des Gegenteils entgegen, ohne eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auf den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstand, dass in anderen Kollektivverträgen die Voraussetzung einer 15-jährigen Praxistätigkeit in leitender Stellung für eine höhere Einreihung fehle, kommt es daher nicht an.
4. Der Kläger wurde erst mit Bescheid vom 8. 9. 1998 zum Betriebsleiterstellvertreter der Grazer Schlossbergbahn bestellt und übte diese Position vor September 1998 auch noch nicht aus. Die Ausführungen des Revisionswerbers, er sei bereits seit Sommer 1996 selbständig in leitender Position tätig gewesen, weichen daher von den bindenden Sachverhaltsfeststellungen ab, sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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