OGH 9ObA126/03z

OGH9ObA126/03z3.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Garik H*****, Musiker, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt, Schubertstraße 10, 2100 Korneuburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***** Zirkusbetriebs GesmbH, *****, wegen restl EUR 6.092,50 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2003, GZ 8 Ra 135/03m-58, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0028612; speziell zum Austritt:

9 ObA 282/97d, 9 ObA 283/00h). Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann aber immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, ist eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Die hier von der zweiten Instanz bekundete Rechtsauffassung ist nicht unvertretbar. Der Kläger bezieht sich mit seinen Einwänden auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 ObA 133/02b und auf die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 9 ObA 89/02g. Es ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen die damals von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen als ergänzungsbedürftig erachtete und angesichts der zu diesem Zeitpunkt schon vorliegenden Feststellungen Zweifel an der Qualifizierung der Erklärung des jeweiligen Klägers (wenn ein [bereits entlassener] Kollege gehen müsse, gehe er auch) als Austrittserklärungen äußerte. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass angesichts der durch die Erklärung geschaffenen unklaren Situation dem unmittelbar danach und in weiter Folge gesetzten Verhalten der Streitteile erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu hat nun aber das Erstgericht Feststellungen getroffen, nach denen das weitere Verhalten des Klägers den Eindruck, er habe mit seiner Erklärung das Arbeitsverhältnis beenden wollen, rechtfertigte bzw verstärkte: Zum einen erfolgte die Erklärung des Klägers nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung seines Kollegen, sondern einen Tag später, sodass eine bloße Spontanreaktion ausscheidet. Zum anderen reagierte der Kläger auf die Antwort des Vertreters der Arbeitgeberin, "nichts machen zu können, wenn die beiden (gemeint: der Kläger und sein weiterer Kollege) gehen wollten" nicht etwa mit einer Klarstellung, sondern entfernte sich kommentarlos und kehrte erst nach einer Viertelstunde zurück, um den "Austritt rückgängig zu machen".

Soweit der Kläger auch eine andere - ihm günstigere, aber keineswegs zwingende - Auslegungsmöglichkeit aufzeigt, bringt er damit nur zum Ausdruck, dass die Interpretation einer Erklärung regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls ist.

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