Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der klagenden Partei am 22. Februar 1990 zugestellt. Die an das Berufungsgericht adressierte, am 22.März 1990 zur Post gegebene Revision langte dort am 23.März 1990 und nach unverzüglicher Weiterleitung beim Erstgericht am 26. März 1990 ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung der Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 52/155; SZ 24/10; 7 Ob 585/88 uva). Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht eingelangte Revision ist daher verspätet und war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzuerkennen, weil die beklagte Partei auf die unrichtige Adressierung und daher auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat.
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