OGH 7Ob585/88

OGH7Ob585/8819.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Josefa R***, Textilarbeiterin, Dornbirn, Pfarrgasse 5, vertreten durch Dr. Othmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider den Antragsgegner Ferdinand R***, Hilfsarbeiter, Klaus, Im Tobel 22, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1988, GZ 1 a R 440/87-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. Oktober 1987, GZ F 2/86-68, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG abgeändert und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Der rekursgerichtliche Beschluß wurde der Antragstellerin am 21. März 1988 zugestellt. Der von ihr dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde zwar innerhalb der 14tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben, ist jedoch unmittelbar an die Rekursinstanz adressiert. Diese leitete den Schriftsatz zwar unmittelbar an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 6. April 1988 und somit nach Ablauf der am 5. April 1988 endenden Rekursfrist ein. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war, andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 52/155; SZ 24/10 uva). Der hier erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet. Da der Antragsgegner aus dem angefochtenen Beschluß bereits Rechte erworben hat, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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