9 ObA 107/87 | OGH | 30.09.1987 |
Veröff: EvBl 1988/43 S 252 |
11 Ns 14/90 | OGH | 08.08.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentenschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt. (T1) |
9 ObA 1/98g | OGH | 25.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Landtagsabgeordneter, der den Kläger im übrigen als "Schwarzer Rechberger" bezeichnete. (T2) |
9 Nc 17/12t | OGH | 23.05.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die gemeinsame Tätigkeit in einer von einem konkreten Verfahren gar nicht betroffenen Institution wird alleine zur Annahme einer Befangenheit im Allgemeinen noch nicht ausreichen. (T3) |
9 Nc 40/12z | OGH | 17.12.2012 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: universitäre Lehr‑ und Forschungstätigkeit. (T4) |
6 Ob 101/13s | OGH | 06.06.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T5) |
8 Ob 68/15f | OGH | 30.07.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T6)<br/>Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T7) |
7 Ob 45/22a | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00107_8700000_002
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