European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00103.15K.0924.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dies stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (RIS-Justiz RS0103201 [T1] ua). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte begründet die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers damit, dass er ihren neuen Direktor nicht ausreichend über seine Nebenbeschäftigungen informiert habe. Da der Kläger diese jedoch schon dem Vorgänger des Direktors schriftlich gemeldet hatte, ist nicht ersichtlich, warum es dem neuen Direktor nicht zumutbar gewesen sein soll, die Informationen etwa den in der Direktion aufliegenden Unterlagen zu entnehmen. Nach den Feststellungen war die Meldung auch nicht unrichtig.
Im Hinblick auf leitende Angestellte, an die im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen sind, kommt es darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach dem Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0029833; RS0029652). Eine derartige Gefährdung der Interessen der Beklagten ist hier nicht ersichtlich, zumal der Kläger seine Nebenbeschäftigungen und die Funktion eines ehrenamtlichen Vereinsobmanns nicht mehr ausübte.
Dass der Kläger ‑ wie bereits unter dem früheren Direktor ‑ ein Dienstzeugnis ausstellte, war dem neuen Direktor der Beklagten bereits am 25. 2. 2013 bekannt. Eine mehr als ein Monat danach ausgesprochene Entlassung wäre jedenfalls verspätet.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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