OGH 9Ob99/02b

OGH9Ob99/02b22.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Peter S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 600.432,62 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 581.382,67 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 13 R 18/01i-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des in der Regel rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Die Beendigung eines Mandatsverhältnisses des Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses (- diesen Zeitpunkt will der Revisionswerber noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG eingetreten sehen -) die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RIS-Justiz RS0107081). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach den Beklagten daher selbst bei der - nach seinem eigenem Vorbringen erst knapp vor Ablauf der Jahresfrist erfolgten - Bekanntgabe eines neuen Vollmachtsverhältnisses durch die Klägerin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der absehbar drohenden Präklusion getroffen hat, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Hinweise auf § 18 RL-BA 1977, nach welcher Bestimmung nur die Umgehung des Rechtsanwaltes einer anderen Partei untersagt wird, sind daher genauso wenig zielführend wie die aus § 11 Abs 2 RAO gewonnenen Argumente zur Dauer der Vertretung der Partei.

Zumindest seit der Entscheidung 5 Ob 582/83 (= EFSlg 43.814) geht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einhellig dahin (s EFSlg 60.444; RIS-Justiz RS0057735 [T2]; s auch die Verweise in der im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 362/99p), dass - gleich einem Teilurteil über das Scheidungsbegehren - auch dann, wenn der Verschuldensausspruch noch bekämpft wird, die Frist des § 95 EheG bereits mit der formellen Rechtskraft des Ausspruches über die Scheidung zu laufen beginnt.

Selbst dort, wo bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, eine Verjährung (oder Präklusion) könne (noch) nicht eintreten, hat ein Rechtsanwalt schon bei der Möglichkeit der Anspruchsverjährung die zu deren Vermeidung erforderlichen Maßnahmen zu setzen (RIS-Justiz RS0038719 [T1]).

Auch aus diesen Grundsätzen zeigt sich, dass die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gibt.

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