OGH 9Ob8/11h

OGH9Ob8/11h30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** P*****, wegen Änderung eines Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. C***** R*****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2011, GZ 4 R 439/10s-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche erhebliche Rechtsfrage zeigt das Rechtsmittel des Vaters nicht auf: Sollte sich der darin vorgebrachte Verfahrensmangel fehlender Erhebungen zur beantragten Änderung des Besuchsrechts am Wochenende, in den Winter- und in den Sommerferien auf das Unterbleiben einer Erörterung und der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beziehen, wurde eine solche Mangelhaftigkeit bereits vom Rekursgericht verneint und ist damit keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Im Übrigen kann eine im Rekursverfahren nicht behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).

Inhaltlich ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder abgeändert werden soll, von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Eine derartige Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, ist es doch vertretbar, wenn im Hinblick auf den neuen Schulrhythmus der 6-jährigen A***** der Beginn des 14-tägigen Wochenendbesuchsrechts des Vaters nicht für jedes zweite Besuchswochenende (bisher: einmal im Quartal) auf Freitag Abend vorverlegt wurde. Auch stellt es keine krasse Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen im Ergebnis an einem zweiwöchigen Ferienbesuchsrecht des Vaters festhielten.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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