European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00080.17F.0130.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Steht ein Behandlungsfehler fest, so besteht für den Patienten dahingehend eine Beweiserleichterung, dass er zum Beweis der Kausalität des Fehlers für den Schadenseintritt nur den Nachweis erbringen muss, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten Arztes oder Krankenanstaltenträgers. Der Beklagte muss dann beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war, also unwesentlich geblieben ist (vgl RIS‑Justiz RS0038222 [T7, T9, T11, T12]; RS0106890 [T18]). Dass es aber zunächst am Patienten liegt, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen und darzutun, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt als behaupteter Schadensursache (vgl 1 Ob 138/07m; 7 Ob 88/17t [in Punkt 4.3.]).
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Hodenerhalts gewesen wäre, wäre der Kläger 90 oder auch um 60 Minuten früher operiert worden. Es steht also gerade nicht fest, dass die als Behandlungsfehler in Rede stehende Verzögerung der Operation die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Verlust des rechten Hodens) nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Damit befindet sich das die Klagsabweisung bestätigende Berufungsurteil entgegen der Annahme der außerordentlichen Revision des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung.
Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
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