Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits von der zweiten Instanz verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3). Selbst wenn man der vom Revisionswerber gegen die uneingeschränkte Geltung dieses Grundsatzes ins Treffen geführten Entscheidung SZ 38/120 folgen wollte, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist, zumal hier nicht davon die Rede sein kann (und auch nicht behauptet wird), dass die Ausführungen der zweiten Instanz zur Verneinung des geltend gemachten Mangels in "Widerspruch zu den Prozessakten" stehen.
Die Auslegung eines Vertrages ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt etwa 5 Ob 46/03f). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Vor allem lässt der Revisionswerber unbeachtet, dass die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht den anlässlich des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien geführten Gesprächen und deren übereinstimmender Absicht entspricht. Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 915 ABGB, die erst zum Tragen kommt, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (Rummel in Rummel³ §§ 914, 915 Rz 1), besteht daher von vornherein keine Veranlassung.
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