Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer von ihm vorgenommenen, angeblich wertlosen Investition - durch Beteiligung an einer von der Erstbeklagten zu gründenden Patentverwertungs-Gesellschaft - in Anspruch. Die in Gründung befindliche Gesellschaft sei nie mit den erforderlichen Patenten ausgestattet worden und es bestehe auch keinerlei Absicht, dies zu tun. In bewusstem Zusammenwirken haben der Zweit- und Drittbeklagte den Kläger zum Abschluss eines Syndikatsvertrags mit der Erstbeklagten veranlasst und den Betrag von EUR 100.000 herausgelockt.
Mit der Erstbeklagten sei der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand vereinbart worden, hinsichtlich der beiden anderen Beklagten werde der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO in Anspruch genommen.
Die Beklagten wendeten die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die mangelnde internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sowie die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Das Erstgericht verwarf sämtliche Einreden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Das Rechtsmittel der Beklagten ist demnach jedenfalls unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)