OGH 4Ob238/03h

OGH4Ob238/03h16.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Vlad Dan G*****, 2. Marita V*****, beide vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung von 8.295 EUR und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 27.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandsgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2003, GZ 2 R 124/03z-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Mai 2003, GZ 17 Cg 11/03d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen ohne ihre Zustimmung erfolgter Verbreitung von Texten im Internet, die urheberrechtlich geschützte Werke seien und an denen ihr die Verwertungsrechte zustünden, ua auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagten verweisen auf den Sitz des von ihnen in Deutschland betriebenen Journalistenbüros und bestreiten, auf dem österreichischen Markt tätig zu sein; das angerufene Gericht sei unzuständig. Die verbreiteten Presseberichte unterlägen nicht dem Schutz urheberrechtlicher Werke iSd § 1 UrhG, sondern - als vermischte Nachrichten iSd § 44 Abs 3 UrhG - nur dem Nachrichtenschutz des § 79 Abs 1 UrhG.

Das Erstgericht verwarf im Sicherungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit und gab dem Sicherungsantrag statt. Die Beklagten hätten von der Klägerin stammende deutschsprachige Kommentare, Analysen, Reportagen uä, die auf individueller Recherche beruhten und nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 44 Abs 3 UrhG fielen, ohne deren Zustimmung unter einer in Deutschland vergebenen Domain unverändert im Internet zugänglich gemacht hätten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die von den Beklagten verbreiteten Meldungen der Klägerin seien ganz offenbar nicht einfache Mitteilungen (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) iSd § 44 Abs 3 UrhG.

1) Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich in seinen weitaus überwiegenden Ausführungen gegen die Zuständigkeitsentscheidung der Vorinstanzen wendet, jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, die Klägerin also insoweit in ihrem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Insoweit ist das Rechtsmittel demnach jedenfalls unzulässig.

2) Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Entscheidung über ihren Sicherungsantrag wendet und - unter Hinweis auf ihren Sitz und die Verwendung einer in Deutschland registrierten Domain - materielles deutsches Recht für anwendbar hält, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Vorinstanzen sind zu Recht von einer Verletzungshandlung (auch) im Inland ausgegangen, wurden doch - wie vom Erstgericht als bescheinigt angenommen - die von der Beklagten auf die beschriebene Weise verbreiteten Texte auch dem (deutschsprachigen) Publikum in Österreich zugänglich gemacht. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind, auch wenn die Rechtsverletzungen in mehreren Ländern begangen wurden, gem § 34 Abs 1 IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 <zust. M. Walter> - Adolf Loos II). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend materielles österreichisches Recht angewendet; einer Prüfung des § 49 Abs 2 dUrhG bedurfte es daher im Streitfall nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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