OGH 9Ob61/01p

OGH9Ob61/01p14.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P*****-Bahnen GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wegen S 350.000 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 500.000), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 450.000) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 6 R 204/00t-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der beklagten Partei sei der Beweis mangelnden Verschuldens iSd § 1298 ABGB gelungen, vertretbar und somit einer sachlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen:

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen (RIS-Justiz RS0109002). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237, insbes SZ 66/16). In diesem Zusammenhang gibt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, welches eine atypische Gefahr verneint hat, keinen Anlass zu Bedenken, wenn man in Betracht zieht, dass keine extremen Pistenbedingungen (etwa die vom Kläger behauptete, jedoch nicht unter Beweis gestellte Vereisung) herrschten, die Steilheit des Hanges nicht nur erkennbar, sondern dem Kläger von vorangegangenen Abfahrten sogar bekannt und auch das Ende der Piste auffällig gekennzeichnet und aus großer Entfernung ersichtlich war.

Auch lässt die Rechtsauffassung, dass der am oberen Rand der Böschung zum Parkplatz hin angebrachte Kunststoffleitzaun ausreichend und ein Fangnetz nicht erforderlich gewesen sei, keine grobe Fehlbeurteilung erkennen: Nach den Feststellungen hätte nämlich die vorhandene Sicherungsanlage einen aus der nach den Verhältnissen zulässigen Ausgangsgeschwindigkeit von 25 km/h erfolgenden Sturz abfangen können, sodass ein Abstürzen des Klägers auf den Parkplatz und die dadurch verursachten schweren Verletzungen verhindert worden wären. Die von den verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannte POE-Regeln) oder die FIS-Regeln sind zwar keine gültigen Rechtsnormen - insbesondere nicht Gewohnheitsrecht -, doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu (stRSpr RIS-Justiz RS0023793, RS0023410). Damit ist aber auch vertretbar, dass die für die Pistenabsicherung verantwortliche beklagte Partei mit einem derart groben Regelverstoß, wie er dem Kläger, welcher eine Ausgangsgeschwindigkeit von zumindest 40 km/h eingehalten hatte, vorzuwerfen ist, nicht rechnen und daher auch keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen treffen musste.

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