Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgt in seiner Rechtsauffassung, nach welcher eine zwar rechtzeitig eingebrachte, jedoch verspätet zugestellte Kündigung über entsprechenden Einwand (§ 564 Abs 2 ZPO) des Gekündigten zur Aufhebung der Kündigung und zur Abweisung der Klage führt, genauso der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0044794, zuletzt 1 Ob 284/99t) wie in der Beurteilung, dass der Einwand der Verspätung nicht schon deshalb schikanös ist, weil diese nur einige wenige Tage beträgt (6 Ob 656/85, nur teilw. vö. in MietSlg 37.790). Jedenfalls vertretbar und demnach durch den Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist weiters die Rechtsauffassung, dass das - angeblich verhinderte - Vorbringen der für das Vorliegen einer Schikane beweispflichtigen (SZ 69/289) klagenden Partei schon abstrakt nicht ausreicht, rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Sinn, dass entweder unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten oder zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026271, insbes. 1 Ob 198/99w), darzutun. Somit stellt sich aber auch hier die zu 6 Ob 656/85 offen gelassene Frage nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verspätungseinwand wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung unbeachtlich sein könnte.
Der Mängelrüge der Revisionswerberin ist entgegenzuhalten, dass ein schon vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rdz 3 zu § 503 mwH auf die stRSpr).
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