OGH 9Ob52/05w

OGH9Ob52/05w16.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** & Partner GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Verbesserung (Streitwert EUR 30.000), über außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2005, GZ 4 R 70/05h-16, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin erblickt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darin, dass ihr die Verbesserung der Schallmängel der Eigentumswohnung der Klägerin durch „bauliche" Maßnahmen auferlegt und damit die Sanierung durch bloße Aufbringung eines geeigneten Teppich- oder Kunststoffbodens verwehrt worden sei. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass der Käufer zunächst auf Art, Umfang und Durchführung von Verbesserungen nur insoweit Einfluss nehmen kann, als ihm das der zugrundeliegende Vertrag eröffnet. Es bleibt daher gewöhnlich dem Verkäufer überlassen, eine notwendige Verbesserung - wenngleich im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue - nach eigenem besten Wissen vorzunehmen, ohne dass ihm hiefür vom Käufer Weisungen erteilt werden können. War jedoch der Verkäufer - wie hier - zu keiner oder nur zu einer ungeeigneten Verbesserung bereit, kann der Käufer jene Verbesserung begehren, die etwa auf Grund des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen notwendig und zielführend ist (10 Ob 2454/96x; 1 Ob 166/98p; RIS-Justiz RS0021684 ua). Im Vorprozess (6 Cg 2/01g, LG Innsbruck) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für die Herstellung des dem Stand der Technik entsprechenden Schutzes gegen die Einwirkung von Schall auf die Eigentumswohnung der Klägerin Gewähr zu leisten hat. Da von der Beklagten keine Verbesserung vorgenommen wurde, erhob die Klägerin die gegenständliche Klage auf Verbesserung der Schallmängel. Die Beklagte bestritt den Verbesserungsanspruch der Klägerin und wendete unter anderem Verjährung ein. Bei der Art, dem Umfang und der Durchführung der Verbesserung ist die Vertragslage zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Einseitige Sanierungsvarianten, die dieser Vertragslage nicht entsprechen, scheiden damit aus. Die Vertragsauslegung hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042776 ua). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die Verpflichtung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Verbesserung durch bauliche Maßnahmen - und nicht bloß durch die der Beklagten vorschwebende Aufbringung eines Teppich- oder Kunststoffbodens, der weder Gegenstand der ursprünglichen Leistungsbeschreibung noch der tatsächlichen Ausführung war - ist vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Dass die baulichen Maßnahmen (infolge Berufung der Beklagten) nicht näher spezifiziert wurden, vermag die Beklagte nicht zu beschweren, sondern räumt ihr nur mehr Spielraum ein, als ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zustünde, wies sie doch selbst in der Revision einleitend darauf hin, dass es primär ihre Sache sei (besser: längst gewesen wäre), die konkrete Art der Verbesserung (unter Berücksichtigung der Vertragslage) festzulegen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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