OGH 10Ob2454/96x

OGH10Ob2454/96x11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, sowie der auf Seiten der Klägerin beigetretenen Nebenintervenientin J***** & Co, *****, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten, Naschberger Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen eingeschränkt S 36.286,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.September 1996, GZ 2 R 150/96t-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei bereits vor Prozeßbeginn stets behaupteten und zum Grund ihrer Zahlungsverweigerung gemachten Mängel an den von ihr gekauften Wohneinheiten werden auch von der bauausführenden Revisionswerberin nicht bestritten. Nach § 1167 ABGB steht dem Besteller ua das Recht zu, die Verbesserung des mangelhaften Werkes zu fordern. Die Beklagte hat hiezu den Beweis erbracht, daß die von ihr gekauften und von der Nebenintervenientin (Revisionswerberin) errichteten Wohneinheiten nicht nur mangelhaft waren, sondern auch, daß dies bereits im Übergabezeitpunkt so war und eine Verbesserung grundsätzlich (technisch sowie mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln) möglich ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist nun davon auszugehen, daß deren Verbesserung (als Bringschuld des Unternehmers: 8 Ob 2144/96v) bereits vor Prozeßbeginn mehrfach (seitens der Nebenintervenientin) angeboten worden, tatsächlich jedoch bislang unterblieben ist, wobei hiezu Negativfeststellungen sowohl zur Terminverschiebung (S. 15 des Ersturteils) als auch zur Sanierungstauglichkeit der angebotenen Verbesserungsmethoden (S. 24 des Ersturteils) getroffen wurden. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zwar ausgesprochen, daß dem Besteller nirgends das Recht eingeräumt ist, auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung in sonstiger Weise mehr Einfluß zu nehmen, als er es allenfalls bereits nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte, sondern es vielmehr dem Unternehmer freisteht, die Verbesserung (wenn auch im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue) im einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen (JBl 1976, 537, 2 Ob 528/80). War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren (JBl 1984, 204). Jedenfalls muß aber die Verbesserung (bzw das eine solche betreffende Anerbieten) eine erfolgversprechende, dh den Mangel zur Gänze beseitigende sein.

Gerade hiezu liegt jedoch nur die bereits wiedergegebene Negativfeststellung vor. Diese Unklarheiten in der Verbindlichkeitserfüllung gehen aber damit zu Lasten des Unternehmers (§ 1298 ABGB), nicht des Bestellers (vgl hiezu auch Reischauer in Rummel, ABGB II**2, Rz 2 und 11 zu § 1298). Die in der Revision vorgetragenen Argumente sind keine tragfähige Grundlage, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Zusammenhang mit Werkverträgen abzugehen. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes hiermit in Einklang steht, mangelt es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die außerordentliche Revision nach den aus dem Spruch zitierten Gesetzesstellen zurückzuweisen war.

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