Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verpflichtung des Vermieters, alles zu unternehmen, um die zur Herstellung der vereinbarten Benützung des Bestandobjektes erforderlichen Bewilligungen der Behörde zu erreichen (SZ 40/103;
WoBl 1992/66; WoBl 1997/2; MietSlg 29.154, 31.180; 45.095; 46.098/38;
47.095 ua), ist dann für die Zinsminderung oder Zinsbefreiung maßgeblich, wenn durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes vom Mieter bewiesen wird (1 Ob 517/92). Durch ein vom Vermieter zu vertretendes Verhalten muß die bedungene Benützung des Bestandobjektes beeinträchtigt oder gehindert sein (JBl 1989, 381). Nach den Feststellungen standen gegen die Betriebsstättengenehmigung, für die eine behördliche "Endkommissionierung" nicht erforderlich ist, um die die Beklagten nie angesucht haben, von der vom Vermieter zu vertretenden baurechtlichen Seite keine Einwände entgegen. Bei der mit Bescheid vom 22.9.1995 erteilten Baubewilligung wurden auch keinerlei Baumängel festgestellt, noch gab es Grund ein Bauverbot auszusprechen, noch sind die beklagten Parteien an den Kläger herangetreten, er solle um eine "Endkommissionierung" ansuchen.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Betriebsanlagengenehmigung von der baurechtlichen Benützungsbewilligung unabhängig ist (Kinscher/Sedlak, Gewerbeordnung6 E 44 bis 48 zu § 77; VwSlg 13.285 A/1990) hat das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt, sondern sich im Rahmen der Rechtsprechung gehalten, daß das Nichtansuchen und Nichtvorliegen der Betriebsstättengenehmigung und damit eine Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes nicht dem Kläger angelastet werden kann. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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