OGH 9Ob38/18f

OGH9Ob38/18f27.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung (Streitwert 12.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2017, GZ 50 R 115/17v‑18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. August 2017, GZ 6 C 600/16b‑14, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123114

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a ZPO) – nachträglichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts unzulässig.

Der Revisionswerber argumentiert im Wesentlichen damit, dass die zwischen dem Kläger und dem Bauträger vereinbarten Zusatzleistungen nicht als Teil der mit dem Bauträger vereinbarten Hauptleistung (Erwerb eines Doppelhauses) anzusehen sind und daher nicht der 30‑jährigen Verjährungsfrist unterliegen, was sich schon daraus ergebe, dass die Zusatzleistungen im Bauträgervertrag nicht enthalten waren.

Damit gelingt es ihm aber nicht, eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

1. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob äußerlich getrennte Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann (vgl 9 Ob 81/04h; 8 Ob 117/14k im Zusammenhang mit gesondert zu honorierenden Zusatzleistungen; 4 Ob 28/18y).

Der Umstand, dass ein Zusatzauftrag erteilt wurde, schließt die Zuordnung zum Hauptauftrag nicht aus. Für diese Zuordnung ist entscheidend, dass ein sachlicher Zusammenhang zu diesem und dem darin vereinbarten Leistungsziel besteht, sodass von einer Konkretisierung der beauftragten Leistungen auszugehen ist (4 Ob 28/18y).

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Zusatzaufträge (Vertiefung des Kellers; Vergrößerung der Terrasse; andere Gestaltung der Eingangstür; Rollläden) dem Hauptauftrag, Erwerb eines zu errichtenden Objekts, zuzuordnen sind, und damit eine Konkretisierung des Hauptauftrags darstellen, ist jedenfalls vertretbar.

2. Wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist, verjährt die Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren (RIS‑Justiz RS0034175). Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt daher die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung (5 Ob 66/83; vgl 1 Ob 101/03i).

Ausgehend davon, dass die Vereinbarungen über die Sonderwünsche dem Hauptvertrag (Kaufvertrag über das Wohnungseigentumsobjekt) zuzuordnen sind und mit diesem einen einheitlichen Vertrag bilden, gilt auch für die Entgeltansprüche für die Zusatzleistungen die 30‑jährige Verjährungsfrist.

Ob und in welchem Umfang die Leistung abgerechnet wurde, ist allenfalls für den Beginn der Verjährung von Bedeutung, nicht aber für die Dauer der Verjährungsfrist.

Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RIS‑Justiz RS0034456 [T4]), im vorliegenden Fall daher den Kläger. Wenn der Kläger meint, dass „im Zweifel“ von der dreijährigen Frist auszugehen ist, übergeht er, dass die allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt und nur in den ausdrücklich normierten Fällen drei Jahre. Es wäre am Kläger gelegen, die Voraussetzungen für die kurze Verjährungsfrist für die Forderung des Bauträgers nachzuweisen.

3. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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