OGH 9Ob35/06x

OGH9Ob35/06x28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Max Verdino, Rechtsanwalt, Waagstraße 9, 9300 St. Veit/Glan, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Wilhelm L***** (*****), gegen die beklagte Partei ***** Sparkasse AG, *****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 31.785,72 sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2005, GZ 4 R 123/04x-103, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Februar 2004, GZ 21 Cg 18/00g-89, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Rekurse beider Streitteile werden zurückgewiesen. Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Beklagte ist nach einer Fusion im Jahr 1993 Rechtsnachfolgerin der ***** Sparkasse. Der ursprüngliche Kläger und nunmehrige Gemeinschuldner Wilhelm L***** war Kunde der ***** Sparkasse. Er wurde vom damaligen Angestellten der ***** Sparkasse, Karl P*****, als Kunde betreut. Dieser war zuletzt Filialleiter der Filiale S*****. Der Vorstand der ***** Sparkasse bestand aus zwei Direktoren, daneben gab es noch eine Prokuristin. Nur diese drei Personen waren zeichnungsberechtigt bzw vertretungsbefugt. Karl P***** war dem Vorstand gegenüber in allen Angelegenheiten berichtspflichtig und weisungsgebunden. Er war weder zeichnungsberechtigt noch hatte er auf die Willensbildung der ***** Sparkasse Einfluss. Als Angestellter der ***** Sparkasse war er unter anderem Kundenbetreuer des nunmehrigen Gemeinschuldners, der ein Kfz-Handels- und Reparaturunternehmen betrieb. Wilhelm L*****, der nur über geringe Kenntnisse im Wertpapierhandel verfügte, hatte Karl P*****, mit dem er auch persönlichen Kontakt pflegte, den Auftrag erteilt, für ihn gewinnbringende Aktiengeschäfte durchzuführen. Diese im Zeitraum 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 vorgenommenen Transaktionen waren weder inhaltlich noch umfänglich bestimmt worden. Karl P***** war selbst überzeugt, mit Spekulationen Gewinne machen zu können und forcierte daher die Fehlmeinung Wilhelm L*****, dass es nur Erfolge und keine Verluste geben könne. L***** vertraute den Zusagen P*****, der sich ihm gegenüber als Insider des Wertpapierhandels ausgegeben hatte. P***** informierte den späteren Gemeinschuldner nicht über die Risiken des Wertpapierhandels. Während der Geschäftsverbindung hielt P***** den nunmehrigen Gemeinschuldner - wie auch andere Wertpapierkunden, für die er ebenfalls tätig wurde - zur Leistung von Blankounterschriften auf Auftragsbelegen an und machte von diesen nach eigenem Belieben Gebrauch. P***** führte zunächst Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen durch, ohne dabei wichtige Grundsätze zu beachten. Weder gab es eindeutige Kundenaufträge, noch erfolgten Verlustbegrenzungen durch Setzen eines Verkaufslimits oder von Stop-Loss-Orders, es gab kein Risikomanagement mit Hilfe von im Bedarfsfall einzugehenden Gegenpositionen bei Optionsgeschäften. P***** informierte den nunmehrigen Gemeinschuldner auch nicht regelmäßig über seinen jeweiligen Vermögensstand, insbesondere nicht über die bei diversen Wertpapiertransaktionen mittlerweile eingetretenen Verluste, die zu einer Erhöhung der Außenstände auf dem Konto des späteren Gemeinschuldners führten. P***** beschönigte gegenüber L***** dessen Vermögenslage und kaufte weiterhin Wertpapiere auf dessen Rechnung mit dem Ziel an, entstandene Außenstände mit vermeintlichen Aktiengewinnen auszugleichen. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, legte er dem Kläger dessen Überschuldung offen und überredete ihn zur Aufnahme eines Kredits über den Betrag von ATS 400.000 bei der ***** Sparkasse, um die erlittenen Verluste auszugleichen. Am 16. 6. 1992 wurde dem späteren Gemeinschuldner das Darlehen in der genannten Höhe mit einem Nachlass von ATS 50.000 gewährt. L***** hatte ursprünglich bei der ***** Sparkasse ein Girokonto unterhalten, auf welchem ihm eine Überziehungsmöglichkeit bis ATS 150.000 eingeräumt worden war. Das aus den ungünstigen Wertpapiergeschäften erwachsene negative operative Ergebnis - Ende 1991 waren bereits Verbindlichkeit von ATS 385.000 vorhanden - wurden zu Lasten des bei der Gurktaler Sparkasse geführten Verrechnungskontos verbucht. Das Erstgericht traf weiters die Feststellungen, dass der spätere Gemeinschuldner erstmals zum Zeitpunkt 16. 6. 1992 (Kreditaufnahme) das konkrete Ausmaß des von Karl P***** verursachten Schadens erkannt, jedoch erst aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Karl P***** am 2. 4. 1999 Kenntnis davon erlangt habe, dass dieser bei den schadensbegründenden Wertpapierspekulationen strafgesetzwidrig gehandelt habe. Karl P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. 4. 1999 unter anderem wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 (zweiter Deliktsfall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hatte Karl P***** in S***** als Angestellter der ***** Sparkasse, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er einen ATS 500.000 übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von insgesamt ATS 5,877.252,70 herbeigeführt hatte, indem er unter anderem für den nunmehrigen Gemeinschuldner bei der ***** Sparkasse Wertpapierkonten eröffnet und mit den vom Kunden blanko unterfertigten Kauforders ohne Auftrag Wertpapiereinkäufe und -verkäufe durchgeführt und damit fremde Wertpapierkonten belastet hatte. Das Strafgericht stellte auch fest, dass Karl P***** für den nunmehrigen Gemeinschuldner und zu Lasten dessen Verrechnungskonto bei der ***** Sparkasse in der Zeit vom 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 Wertpapierspekulationen unternommen hatte, wobei das negative operative Ergebnis insgesamt ATS 449.413, der Schaden nach Bewertung der restlichen Wertpapiere ATS 172.427 betragen habe. Mit seiner Klage vom 28. 1. 2000 begehrte der Kläger zunächst den Zuspruch von ATS 446.996,10 sA, der Betrag wurde letztlich auf EUR 31.785,72 sA eingeschränkt. Die Beklagte hafte aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte hafte nicht nur für das Verhalten des Karl P*****, sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder, welche von den Malversationen P*****s Kenntnis erlangt haben (ON 20, ON 23). Diese Kenntnis hätten sie insbesondere daraus ziehen müssen, dass die Höhe des laut Wertpapierdepot vorhandenen Guthabens und die Überziehung auf dem Konto Wilhelm L*****s auseinandergeklafft seien (ON 23). Letztlich stützte der Kläger das Begehren auf die mögliche Kenntnis dieser Umstände durch Vorstandsmitglieder (ON 82). Dem Einwand der Beklagten, dass für sie als juristische Person nicht die für den unmittelbaren Täter P***** geltende 30-jährige, sondern nur die dreijährige Verjährungsfrist in Frage komme, diese jedoch bereits abgelaufen sei, hielt der Kläger insbesondere die Lehrmeinung von M. Bydlinski („Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung" in RZ 1982, 218 f) entgegen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. P***** sei nie leitender Angestellter gewesen. Selbst man daher eine Repräsentantenhaftung, welche bestritten werde, ins Auge fasse, sei eine allfällige Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten verjährt. Wenngleich Schadenersatzansprüche gegenüber dem unmittelbaren Täter der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, laufe für die Beklagte als juristische Person, auch wenn auf sie die Gehilfenhaftung zutreffe, nur eine 3-jährige Verjährungsfrist, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung längst abgelaufen gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 363,36 sA statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 31.422,36 sA ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach gesicherter Rechtsprechung nicht für natürliche oder juristische Personen gelte, die für das Verschulden ihres „verbrecherischen" Gehilfen nach §§ 1313a oder 1315 ABGB hafteten. Die 30-jährige Verjährungsfrist stelle eine Pönalisierung nur gegenüber dem Täter selbst dar, nicht jedoch gegenüber anderen Personen, die mit dem Täter hafteten, ohne selbst die Handlung gesetzt zu haben. Spätestens am 16. 6. 1992, nämlich bei Aufnahme des Kredits zur Abdeckung des negativen Kontos, habe der spätere Gemeinschuldner Kenntnis von dem ihm zugefügten Malversationen gehabt, an diesem Tag habe auch die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist sei daher bei Klagseinbringung abgelaufen gewesen. Erst durch das Strafurteil vom 2. 4. 1999 habe der Kläger Gewissheit über strafgesetzwidrige Handlungen eines Angestellten der Beklagten erlangt und dann eine Teilzahlung von EUR 363,36 auf den „nichtgeschuldeten Kredit" geleistet, diesen Betrag könne der Kläger zurückfordern. Es sei daher mit einem Teilzuspruch vorzugehen gewesen.

Das Berufungsgericht hob aufgrund der Berufungen beider Streitteile das Urteil des Erstgerichts auf. Es vertrat wie schon das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB nur zu Lasten des unmittelbaren Täters laufe, hingegen für die gemäß § 1313a haftende Beklagte die 3-jährige Verjährungsfrist gelte. Da der spätere Gemeinschuldner aber erst durch die strafrechtliche Verurteilung des Mitarbeiters der Beklagten genaue Kenntnis über die Zusammenhänge der Schadenszufügung erlangt habe, sei eine allfällige Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten nicht verjährt. Die Rechtssache sei jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil die Feststellungen des Erstgerichts über die tatsächliche Schadenshöhe Ungereimtheiten aufwiesen. Insbesondere korrespondierten die Feststellungen des Erstgerichts über die Schadenshöhe nicht mit denjenigen des Strafurteils. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil der Verjährungsfrage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 zukomme und eine weitere Ausformung der Rechtsprechung gegenüber der bisherigen nicht auszuschließen sei überdies der Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist erhebliche Bedeutung zukomme. Beide Streitteile erhoben Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss.

Der Kläger hält die Rechtssache als im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung entscheidungsreif.

Die Beklagte macht Entscheidungsreife im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung geltend.

Beide Rekurse sind nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit (§ 508a Abs 1 ZPO) ergibt sich weder aus der Zulassungsbegründung noch aus dem jeweiligen Vorbringen der Rekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

1. Zum Rekurs des Klägers:

Sowohl die überwiegende Lehre als auch die ständige Rechtsprechung legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach herrschender Ansicht auch für die juristische Person im Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen (zuletzt: 3 Ob 120/06b; RIS-Justiz RS0034393). Der Kläger führt vor allem die Meinung M. Bydlinskis (RZ 1982, 218, 222; ihm folgend Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ Rz 15/20) ins Treffen, der zuletzt Rabl („Die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweite Alternative ABGB auf Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person" in JBl 2002, 547 f) entgegentrat. Wie schon zu 3 Ob 120/06b kann letztlich auch hier dahingestellt bleiben, ob der Rechtsansicht einer ausdehnenden Interpretation des § 1489 erster Satz ABGB zu folgen ist. Karl P***** war nicht Organ der Beklagten, trotz seiner Stellung als „Filialleiter" war er auch kein „Repräsentant" der Beklagten, zumal er, wie festgestellt, weder über besondere Vertretungsbefugnisse verfügte noch entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der beklagten Partei nehmen konnte (vgl 7 Ob 552/88). Ging aber die Position Karl P*****s über die eines mit „normalen" Wertpapieragenden beschäftigten Angestellten nicht hinaus, liegt eine bloße Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten vor, die entsprechend der bisherigen Judikatur der dreijährigen Verjährung des § 1489 zweiter Satz ABGB unterliegt. Auch die Argumente des Klägers sind nicht geeignet, von dieser Judikatur abzuweichen.

Soweit sich der Kläger auf die „Kenntnis" von Vorstandsmitgliedern und im Zusammenhang damit auf einen rechtlichen Feststellungsmangel beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein eingangs wiedergegebenes Vorbringen weder eine unmittelbare noch eine Beitragstäterschaft bei einer Tat erkennen lässt, die die Qualifizierung nach § 1489 zweiter Satz ABGB erfüllen würde. Zu Recht haben es daher die Vorinstanzen unterlassen, hiezu Feststellungen zu treffen.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich daher der Rekurs des Klägers als unzulässig (§ 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO).

2. Zum Rekurs der Beklagten:

Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin reichen die Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich noch nicht hin, um verlässlich die Höhe eines allenfalls eingetretenen Schadens bestimmen zu können. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auf den schon vom Strafgericht aufgezeigten Unterschied zwischen „operativem Verlust" und dem durch Wertpapiere nicht gedeckten tatsächlichen Schaden. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist keineswegs unvertretbar. Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellten werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp RIS-Justiz RS0034951; RS0034366; 1 Ob 64/00v = JBl 2001, 384). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (1 Ob 64/00v mwN). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (1 Ob 64/00v mwN). Nach ständiger Rechtsprechung darf auch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre (1 Ob 64/00v mwN). Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiver - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. Zieht man nun in Betracht, dass der spätere Gemeinschuldner die Zusammenhänge des immer größer werdenden Verlustes mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angestellten der Beklagten, der ihn immer wieder mit der Ankündigung künftiger Gewinne in Sicherheit gewiegt hatte, nicht durchschaute, ist davon auszugehen, dass ihm selbst im Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nicht bewusst sein musste, von einem endgültigen Schadenseintritt betroffen zu sein. Die von den oben genannten Judikaturgrundsätzen ausgehende Einzelfallbeurteilung des Berufungsgerichts, wonach hier der Beginn der Verjährung erst mit der Kenntnis des Geschädigten von der strafgerichtlichen Verurteilung des untreuen Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusetzen sei, gibt keinen Grund zu einer weitergehenden Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich daher auch der Rekurs der Beklagten als unzulässig (§ 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO).

Da die Parteien in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung. Sie haben daher gemäß § 40 ZPO die darauf entfallenden Kosten selbst zu tragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.

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