OGH 9Ob31/01a

OGH9Ob31/01a14.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga L*****, Büroangestellte, *****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 300.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 3 R 163/00s-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB führt im Bereich schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem oder bei der Verletzung von Schutzgesetzen dazu, dass der Schädiger zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr betrifft aber nur das Verschulden, der Beweis der Kausalität obliegt jedoch weiterhin dem Geschädigten (JBl 1997, 522; SZ 71/108; RIS-Justiz RS0026338, insbes 6 Ob 596/92 = JBl 1994, 47 uva). Auch für den Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten hat daher der Geschädigte den Beweis - sei es auch nur, wo es statthaft wäre, den Anscheinsbeweis - zu erbringen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig hätte verhalten können, sich tatsächlich aber anders verhalten hat (RIS-Justiz RS0026338, insbes 6 Ob 596/92, 7 Ob 644/94). Soweit das Berufungsgericht aus der Tatsache allein, dass der Parkplatz, auf dem die Klägerin zu Sturz gekommen war, mit gepresstem Schnee bedeckt war, den prima-facie-Beweis dafür, dass eine Streuung erforderlich gewesen wäre, für nicht erbracht erachtete, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es nicht denkunmöglich, dass der gepresste Schnee nicht glatt, sondern - wie festgestellt - griffig war, zumal es auch auf andere Komponenten, wie die Kompressionsdichte und die Schneetemperatur ankommt. Dazu kommt, dass die Oberfläche für eine vorausgehende Person nicht rutschig war (S 88 d A). Auch in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (1 Ob 304/99h, 2 Ob 188/98f) findet sich nicht der verallgemeinerbare Grundsatz, dass bei Schneelage jedenfalls Streugut aufgebracht werden müsse. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202).

Da somit dem Berufungsgericht weder die mangelnde Beachtung des § 1298 ABGB noch ein krasser Verstoss gegen die zur Verkehrssicherungspflicht ergangene Rechtsprechung vorwerfbar ist, erweist sich die Revision mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung als unzulässig.

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