OGH 9Ob242/01f

OGH9Ob242/01f19.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt, Colingasse 8/I, 6010 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Günther G***** GmbH, 7 S 2/01 des Landesgerichtes Innsbruck, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) A. Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Herzog ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2.) Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt, Rochusgasse 4/Franz-Huemer-Straße 16, 5020 Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. Helmut E***** GmbH i.L., gegen die beklagte Partei Hans Z*****, Hotelier, ***** vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 5,885.134 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 5,500.656,24) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2001, GZ 2 R 57/01x-168, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob und inwieweit einen Werkunternehmer eine Warnpflicht iSd § 1168a ABGB trifft, ist regelmäßig eine solche des konkreten Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0043675). Ausgehend von der - vertretbaren - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass hinsichtlich der Estricharbeiten keine untauglichen Anweisungen des (durch den Statiker vertretenen) Bestellers vorlagen, sondern die - für den Mangel nicht ursächliche - Statik nur für die Tragfähigkeit des Unterbaus beigestellt wurde, stellt sich diesbezüglich eine solche Frage gar nicht.

Die durch Vertragsauslegung gewonnene Rechtsauffassung, dass die Einbettung der Warmwasserrohre in die Baumeisterzuständigkeit und somit auch in diejenige der Generalunternehmerin fiel, ist genauso vertretbar, wie diejenige, dass allfällige dem Installationsunternehmen unterlaufene Fehler die Haftung der Generalunternehmerin nicht mindern, weil entweder alternative Kausalität vorlag (RIS-Justiz RS0107245) oder eine durch die Zusammenarbeit bewirkte Aufklärungspflicht verletzt wurde (RIS-Justiz RS0021634).

Die Auffassung, dass sich der Werkbesteller mögliche Fehler der von ihm bestellten Bauaufsicht, welche von diesem gesondert entlohnt wurde, nicht als Mitverschulden anrechnen lassen muss, findet ebenfalls in der Rechtsprechung Deckung, wonach die Bauaufsicht nur im Interesse des Werkbestellers, nicht aber in jenem des Werkunternehmers erfolgt (RIS-Justiz RS0107245).

Zum Problem einer möglichen Fehlkalkulation durch die Generalunternehmerin hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche nicht für die Beurteilung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der Zusatzleistungen herangezogen wurde, sondern die diesbezüglichen Erwägungen der Verdeutlichung dienen sollten, dass Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung grundsätzlich keine Werklohnerhöhung rechtfertigen (EvBl 1997/200). Was konkret von der Pauschalvereinbarung umfasst war und wo es nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhaltes gekommen ist, hat das Berufungsgericht hingegen durch vertretbare Vertragsauslegung ermittelt.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine Rechtsfragen von der Bedeutung aufzuzeigen, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würden.

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