Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.
Das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 13 R 29/10w, 13 R 30/10t-57, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der klagende Rechtsanwalt begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen offene Honorare. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zusammengefasst eingewendet, dass eine andere Honorarvereinbarung zustande gekommen sei, der Kläger seine Honoraransprüche durch Pflichtverletzungen verloren habe und diese jedenfalls mangels Erfolgs bzw mangels Legung von nachvollziehbaren Honorarnoten nicht fällig wären. Letztlich wendete die Beklagte auch noch Verjährung und Gegenforderungen ein.
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der mangelnden Fälligkeit der Honoraransprüche einerseits wegen des mangelnden Eintritts von in den Vereinbarungen vorgesehenen Bedingungen und andererseits der fehlenden Aufschlüsselung in überprüfbaren Honorarnoten ausgegangen.
In seiner 144 Seiten umfassenden Revision bekämpft der Kläger in teilweise schwer nachvollziehbarer Weise die Entscheidung des Berufungsgerichts. Gleichzeitig bringt er selbst in einer Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage vor, dass er durch das Gutachten eines Neurologen und Psychiaters Kenntnis davon erlangt habe, dass er seit dem 26. 10. 2008 bis nach Einbringung der Berufung in diesem Verfahren unter einer Anpassungsstörung gelitten habe, die ihn unfähig mache, sich selbst in diesem Verfahren zu vertreten. Wegen dieser Anpassungsstörung habe der Kläger in eigenen Sachen unter anderem nicht auf die Einwendungen eingehen und sein Vorbringen und seine Aussage verbessern können. Die Anpassungsstörung sei mittlerweile „abgeklungen“. Ergänzend werde daher die Nichtigkeit des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, hilfsweise die Nichtigkeitsklage erhoben.
Aus dem eigenen Vorbringen ergeben sich insgesamt gewichtige Anzeichen dafür, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei und Prozessvertreter nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, sodass die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen könnten.
Davon ist auch im Revisionsverfahren gemäß § 6a Satz 1 ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen (RIS-Justiz RS0035231, RS0035270; Schubert in Fasching/Konecny 2 II/1 § 6a ZPO Rz 2). Das Pflegschaftsgericht hat dem Revisionsgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).
Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)