Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, daß sie - insbesondere
in der vom Beklagten im Rahmen seiner Landwirtschaft betriebenen
Pferdezucht - regelmäßig für den Beklagten in dessen Interesse
entgeltlich tätig gewesen sei und aus der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes zur Risikohaftung des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB
die Haftung des Beklagten für ihre beim Führen einer Stute zum Decken
erlittenen Personenschäden ableitet, ist ihr zu erwidern, daß von
dieser Haftung nur Schäden erfaßt werden, die der Arbeitnehmer an von
ihm zur Ausführung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers
eingesetzten Sachen erlitten hat (siehe SZ 56/86 = DRdA 1984/1
[Jabornegg] = ZAS 1985/1 [Schrank aaO 8 ff]; DRdA 1988/6 [Jabornegg]
= ZAS 1987/10 [Kerschner]; SZ 61/45; DRdA 1991/12 [Kerschner] = ZAS
1991/8 [Oberhofer]; Arb 10.901; Arb 10.923). Hingegen trifft den Arbeitgeber für Schäden an der Person, die der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall erleidet, gemäß § 333 Abs 1 ASVG keine Haftung. Dieses Haftungsprivileg setzt kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG voraus und liegt daher auch bei bloß freiwilliger, kurzfristiger Mitarbeit, etwa bei Nachbarschaftshilfe, vor, sofern sie dem Interesse des Unternehmens dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet wird, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (SZ 48/50; siehe auch SZ 48/123; SZ 50/156; Arb 9.836; SZ 60/96; JBl 1988, 457 [krit. Grillberger]; VersR 1989, 979; vgl auch SZ 60/161).
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