OGH 9Ob21/14z

OGH9Ob21/14z25.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R***** 1999, S***** 2001, und D***** 2003, alle *****, wegen Besuchsrecht und Obsorge, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters M*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Jänner 2014, GZ 48 R 195/13a‑731 und GZ 48 R 141/13k‑730, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00021.14Z.0625.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen in den Revisionsrekursen liegt der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichts in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden Rechtssache bloß in einem Zusammenhang steht, aber nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt oder Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist (RIS‑Justiz RS0045972). Hier macht der Rechtsmittelwerber nur geltend, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats eine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend eine früher in dieser Rechtssache tätige Richterin getroffen habe. Dieser Entscheidung unterliegt aber weder der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts noch war sie Grundlage für die hier angefochtenen Entscheidungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

Die weiters zur Darstellung der Zulässigkeit der Revisionsrekurse relevierte Frage, inwieweit ein „nicht überprüfbares Sachverständigengutachten“ Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung sein könne stellt sich hier nicht. Im Verfahren ist es ja gerade darum gegangen, die in einem früheren Verfahren festgestellten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls bei unbegleiteten Besuchskontakten durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu überprüfen, der Rechtsmittelwerber hat aber eine entsprechende Mitwirkung verweigert. Soweit sich der Rechtsmittelwerber im Ergebnis ersichtlich auch gegen die Annahme hinsichtlich dieser Anhaltspunkte wendet, ist er darauf zu verweisen, dass dem Obersten Gerichtshof einer Überprüfung der dahingehenden Feststellungen im Rahmen einer Überprüfung der Beweiswürdigung auch im Außerstreitverfahren nicht zukommt (RIS‑Justiz RS0007236).

Zu den in diesem Zusammenhang auch geltend gemachten Verfahrensmängeln ist dem Rechtsmittelwerber ebenfalls entgegenzuhalten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel grundsätzlich keinen Grund für einen Revisionsrekurs bildet, soweit dies nicht zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RIS‑Justiz RS0050037 mwN). Dafür liegen aber hier keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr geht es ja gerade darum, das Kindeswohl im bestmöglichen Ausmaß zu wahren.

Im Ergebnis ist sowohl für die Entscheidungen über die Zuteilung der Obsorge (zum Erfordernis eines Mindestmaßes an Kooperations‑ und Kommunikationsfähigkeit für die gemeinsame Obsorge RIS‑Justiz RS0128812) als auch für jene über die Einräumung des Besuchsrechts die Beachtung des Kindeswohls ausschlaggebend (RIS‑Justiz RS0047958; RS0048068; RS0007101). Die Entscheidung dieser Fragen stellt wegen ihrer Einzelfallabhängigkeit regelmäßig keine Beurteilung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar, wenn sie im Rahmen der bereits herausgearbeiteten Grundsätze der Rechtsprechung getroffen wurde (RIS‑Justiz RS0097114). Eine Abweichung von den bereits vorliegenden Grundsätzen und eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vermag der Rechtsmittelwerber nicht darzustellen.

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