OGH 2Ob505/49 (RS0045972)

OGH2Ob505/4923.11.1949

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht.

Normen

JN §20 Z5

2 Ob 505/49OGH23.11.1949

Veröff: JBl 1950,293

6 Ob 32/61OGH01.02.1961
5 Ob 132/69OGH03.09.1969
4 Ob 78/77OGH17.05.1977
1 N 507/01OGH29.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1)

9 Ob 21/14zOGH25.06.2014

Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichts in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden Rechtssache bloß in einem Zusammenhang steht, aber nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt oder Grundlage für die angefochtene Entscheidung ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber machte nur geltend, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats eine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend eine früher in dieser Rechtssache tätige Richterin getroffen habe. (T3)

1 Ob 67/17kOGH26.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19491123_OGH0002_0020OB00505_4900000_001

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