OGH 9Ob208/02g

OGH9Ob208/02g2.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) DI Gernot M*****, Angestellter, ***** 2) U*****GesmbH & Co KG, Zweigniederlassung für Steiermark, ***** vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 336.845,81 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Juni 2002, GZ 5 R 87/02g-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, sind nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen (SZ 64/160; RdW 2001/743). Wird eine Gesellschaft mit beschräkter Haftung durch einen Dritten geschädigt (hier nach den Klagebehauptungen durch rechtswidrige Preisabsprachen), ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen (hier geltendgemacht: Entwertung des Geschäftsanteils) ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden (RdW 1998, 423; RdW 2001/743).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte