OGH 9Ob2048/96h

OGH9Ob2048/96h4.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank Aktiengesellschaft *****, Schubertring 15, 1011 Wien, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stampf, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Norbert Nagele, Rechtsanwalt, Landstraße 12, 4020 Linz, als Masseverwalter im Konkurs der Firma B***** Kunststoffwerk GmbH, ***** wegen S 10,300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1996, GZ 1 R 266/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.August 1995, GZ 5 Cg 40/95t-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 40.680 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 6.780 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin verpfändete der kreditgewährenden Klägerin aufgrund der Pfandurkunde vom 2./16.7.1990 zur Sicherstellung aller Forderungen aus den gewährten Krediten die Liegenschaft EZ 3491 Grundbuch 45306 KG Leonding "samt allem rechtlichen und faktischen Zugehör" bis zum Höchstbetrag von S 120,000.000. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28.10.1993 wurde zu S 80/92 der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin meldete ihre offene Gesamtforderung von S 93,594.311,91 als Konkursforderung an und stellte unter Hinweis auf die einverleibte Höchstbetragshypothek in Höhe von S 120,000.000 den Antrag, das Absonderungsrecht an den Sicherheiten anzuerkennen. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde gemäß § 114 Abs 3 KO geschlossen. Da die Verwertung des gesamten Unternehmens der Gemeinschuldnerin (samt Liegenschaften) durch Verkauf an einen Interessenten nicht gelang, beabsichtigte der Beklagte das bewegliche Anlagevermögen möglichst rasch zu verkaufen. Mit Zustimmung des Konkursrichters wurde die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin beschlossen und sämtliche Dienstverhältnisse am 27.11.1992 aufgelöst. Für die ordnungsgemäße Schließung des Werkes und einer ordnungsgemäßen Außerbetriebnahme der Maschinen und Anlagen wurden Dienstverhältnisse noch teilweise bis 31.12.1992 befristet. Als Mindestgrenze für den Verkauf des beweglichen Anlagevermögens wurden S 16,000.000 vom Gläubigerausschuß festgelegt und um diesen Betrag der Zuschlag der Firma H***** erteilt. Der Verkauf erfolgte mit 22.12.1992, wobei die Firma H***** sich auch am Ankauf der Liegenschaften der Gemeinschuldnerin interessiert gezeigt hatte. Das Interesse der Firma H***** am Ankauf der Betriebsliegenschaft war spätestens mit dem Abschluß des Räumungsvergleiches und des Kaufvertrages vom 22.12.1992 über das bewegliche Anlagevermögen nicht mehr gegeben. Vor Abschluß des Kaufvertrages hatte der Beklagte sämtliche Gläubiger, die Absonderungsrechte am beweglichen Anlagevermögen behaupteten, über die Verkaufsabsicht informiert und um ihre Zustimmung ersucht. In der Vereinbarung vom 22./23.12.1992 stimmten die Absonderungsberechtigten der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** laut deren Anbot zu. Es wurde vereinbart, daß im Einvernehmen zwischen den Absonderungsgläubigern und dem Masseverwalter versucht werden sollte, das Zurechtbestehen von Absonderungsansprüchen zu prüfen und danach die Zuweisung der Erlöse im Sinne dieser Vereinbarung und des darin enthaltenen Aufteilungsschlüssels vorzunehmen.

Zumindest mit Abschluß der Vereinbarung vom 22.12.1992 stand für die Beteiligten einschließlich der Klägerin fest, daß das Unternehmen nicht als Ganzes, d.h. die Liegenschaft zusammen mit dem sonstigen beweglichen Anlage- oder Umlaufvermögen veräußert werden soll, sondern eine getrennte Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens erfolgt. Bis zum vereinbarten Räumungstermin 30.3.1993 durfte die Firma H***** die erworbenen Maschinen weiter verwenden was auch bis ungefähr Ende März 1993 geschah. Auch nach der Veräußerung des beweglichen Sachanlagevermögens hat es Gespräche über den Ankauf des unbeweglichen Sachanlagevermögens mit der Firma H***** gegeben.

Die Klägerin begehrt aufgrund ihres bestandenen Absonderungsrechtes am beweglichen Sachanlagevermögen die Bezahlung des Betrages von S 10,300.000 aus dem Erlös der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens und brachte vor, daß der Verkauf desselben vor der Trennung des Zubehörs von der Liegenschaft erfolgt sei. Dem Globalverkauf sei unter Aufrechterhaltung des Absonderungsanspruches zugestimmt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Maschinen und Anlagen noch in undemontiertem Zustand auf der Liegenschaft befunden. Ein Verzicht auf Absonderungsrechte sei nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung mit dem Vorbringen, das Pfandrecht der Klägerin am beweglichen Sachanlagevermögen sei infolge der Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit des gemeinschuldnerischen Betriebes mit dem Zeitpunkt der aufgegebenen Absicht einer gemeinsamen Verwertung der Konkursmasse und der Veranlassung der Entfernung des beweglichen Sachanlagevermögens erloschen und damit das Pfandrecht der Klägerin untergegangen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß das gesamte auf der Liegenschaft befindliche Anlagevermögen vom Pfandrecht der Klägerin mitumfaßtes Unternehmenszubehör gewesen sei. Die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens sei sowohl durch die endgültige Betriebsstillegung, die in der Vereinbarung vom 30.11.1992 festgelegt wurde und zu einer gänzlichen Umwidmung der Liegenschaft geführt habe als auch durch den Wegfall der Absicht der gemeinsamen Verwertung durch Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** am 22.12.1992 zerstört worden, was den Wegfall der Zubehörseigenschaft des beweglichen Anlagevermögens zur Folge gehabt habe. Mit diesem Zeitpunkt sei daher das bestehende Pfandrecht der Klägerin untergegangen, wobei sie der getrennten Veräußerung sogar zugestimmt habe.

Das Berufungsgericht änderte in Stattgebung der Berufung der Klägerin das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig.

In seinen Rechtsausführungen bejahte das Berufungsgericht zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Geltendmachung des Anspruches des Absonderungsberechtigten auf den Erlös des verwerteten Zubehörs, zumal ein Rechtsstreit den Betroffenen mehr Schutz biete als ein bloßer Antrag im Exekutionsverfahren. Durch die Zustimmung des Pfandgläubigers zur außergerichtlichen Verwertung könne ein Erlöschen des Pfandrechtes nicht angenommen werden. Entscheidend sei ob ab Konkurseröffnung bis zur Zustimmungserklärung zur außergerichtlichen Verwertung die Zubehörseigenschaft aufgehoben worden sei. Durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Schließung des Unternehmens sei die Zubehörseigenschaft nicht verloren gegangen. Es bedürfe dazu der Aufhebung der Widmung als Unternehmenszubehör, vor allem durch endgültige Betriebsstillegung, durch die Zerschlagung der Organisation der Erwerbsgelegenheit etc. Im vorliegenden Fall sei es zum Zeitpunkt des Verkaufes des beweglichen Sachanlagevermögens noch nicht zu einer vollständigen und endgültigen Stillegung des Unternehmens gekommen. Die Vereinbarung vom 30.11./18.12.1992 (Beilage 3) sei nur Grundlage für die Betriebsschließung und zur Verwertung des Massevermögens sowie hinsichtlich der Tragung der Kosten der Schließung des Werkes und der Außerbetriebnahme der Maschinen. Eine Gesamtveräußerung von Liegenschaft und Unternehmen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen gewesen. Durch die Zustimmung der Absonderungsgläubiger zu einer freihändigen Veräußerung des Zubehörs und die nachfolgende Veräußerung sei das Pfandrecht und sohin das Recht der Absonderungsgläubiger nicht untergegangen. Dadurch sollte nur an die Stelle des, damals schon strittigen, Pfandrechts ein weiteres strittiges Absonderungsrecht am Erlös treten. Im übrigen habe noch über den Zeitpunkt des Verkaufs hinaus die Möglichkeit bestanden, daß die Firma H***** auch die Betriebsliegenschaften erwirbt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, die Klage zurückzuweisen; hilfsweise es durch Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen eines Absonderungsberechtigten am Erlös der verwerteten Sondermasse im streitigen Rechtsweg und nicht im Konkursverfahren keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit (EvBl 1993/42).

Die Klägerin begehrt die Befriedigung ihrer Forderung aus dem Erlös der außergerichtlichen Verwertung der Pfandsache. Diese als Pfandrechtsklage zu wertende Klage gehört ins streitige Verfahren. Die Frage ist nur, ob nach Konkurseröffnung Ansprüche auf den nach außergerichtlicher Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sondermasse erzielten Erlös nur in Konkursverfahren geltend zu machen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluß zu verteilen (Chalupsky, Die Lastenfreistellung von Liegenschaften bei freihändiger Veräußerung im Konkurs, RdW 1991, 350 mwN; EvBl 1968/199; EvBl 1974/44; EvBl 1990/163; ecolex 1992, 769). Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit von Pfandrechtsklagen hängt somit davon ab, ob die Exekutionsordnung, die die Grundlage des Verfahrens zur Verteilung des Erlöses bildet, Regelungen kennt, wonach Ansprüche nur durch Forderungsanmeldung im Verteilungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht der Fall (Konecny in ÖBA 1992, 287 f [Anm zu OLG Innsbruck 2 R 237/90]).

Absonderungsrechte werden gemäß § 11 Abs 1 KO im Gegensatz zu Konkursforderungen, die nach § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden dürfen, durch die Konkurseröffnung nicht betroffen und können unabhängig vom Vorliegen eines Konkurses im Rechtsweg geltend gemacht werden (Bartsch/Pollak, KO3 I 520; Feil KO Rz 2, 3 zu § 11 mwN; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, FS Wagner, 203 [210];

EvBl 1953/19; EvBl 1968/407; ÖBA 1992, 287 [Konecny]; ÖBA 1993, 665;

EvBl 1993/87).

Ansprüche mit Massebezug müssen allerdings, wenn sie das Konkursvermögen binden sollen, auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen. Daher dürfen Prozesse über Absonderungsansprüche nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (Jelinek aaO, 310; Konecny aaO, 288).

Der Rechtsweg ist daher, wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck in ÖBA 1992, 287 (zustimmend Konecny aaO) aussprach, für die Pfandrechtsklage zulässig.

Da weder nach der Exekutionsordnung noch der Konkursordnung die selbständige klageweise Geltendmachung von Absonderungsansprüchen untersagt und daher nicht rechtswidrig ist, bedarf es nicht der theoretischen Prüfung im nachhinein, ob im Konkursverfahren bei der Verteilungstagsatzung eine Verweisung auf den Rechtsweg (§§ 285, 212 ff, 231 ff EO) erfolgen hätte müssen, noch stellt der Umstand, daß der Rechtsweg kostspieliger ist, weil nicht immer eine Verweisung auf den Rechtsweg durch das Konkursgericht auszusprechen ist, ein Argument für die Unzulässigkeit einer Klage im streitigen Rechtsweg dar.

Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens liegt daher nicht vor.

Die gerügte Aktenwidrigkeit und der geltend gemachte Verfahrensmangel sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß zum Zeitpunkt der Verwertung die gesamte Veräußerung des Unternehmens und des Zubehörs noch nicht ausgeschlossen war, ist eine Äußerung des Berufungsgerichtes, die sich lediglich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 30.11./18.12.1992 und nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** bezieht. Dazu kommt, daß auch nach diesem Kaufvertrag noch Gespräche mit der Firma H***** bis zum Frühjahr 1993 über den Ankauf des unbeweglichen Sachanlagevermögens geführt wurden. Welche Argumente des Beklagten das Berufungsgericht im übrigen unbeachtet gelassen hat, wird in der Revision nicht ausgeführt.

Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (§ 461 ABGB). Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 461). Die Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes (Klang in Klang Kommentar zum ABGB II, 465 f; Koziol/Welser, Grundriß10 II, 144). Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein (Petrasch aaO, Rz 6 zu § 457; MietSlg XXXV/20). Bei außergerichtlicher Verwertung bildet der Erlös der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sachen neuerlich eine Sondermasse, die durch das Konkursgericht zu verteilen ist (Konecny aaO, 288; SZ 61/46; EvBl 1990/163). Für die Rangordnung und Verteilung sind dabei die Vorschriften der Exekutionsordnung heranzuziehen (EvBl 1974/44; MietSlg XXXV/20; ÖBA 1990, 829; ecolex 1992, 769 = RdW 1991, 350 [Chalupsky]; EvBl 1990/163).

Damit ist aber die Gleichstellung einer gerichtlichen und einer außergerichtlichen Veräußerung erzielt (Konecny aaO 288).

Entscheidend ist, ob das Pfandrecht der Klägerin am außergerichtlich veräußerten Zubehör zum Zeitpunkt der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens bestand oder schon erloschen war, ob sohin die Zubehöreigenschaft des Anlagevermögens noch gegeben war.

Die Eigenschaft von (hier vorliegendem) Unternehmenszubehör erlischt mit der endgültigen Stillegung des Betriebes, weil ein stillgelegtes Unternehmen keines Zubehörs bedarf (JBl 1958, 95; RZ 1957, 104; EvBl 1959/225; RZ 1959, 34; EvBl 1985/49 [mit Nachtrag von Braumann in RdW 1987, 321]; JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Die Widmung kann auch noch gegeben sein, wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte, sie kann auch für die Verwertungsphase noch andauern (JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit stattgefunden hat, ist der für die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt (JBl 1958, 95; JBl 1992, 515 = SZ 64/166). Dabei kann auch der Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung des beweglichen Anlagevermögens und der Betriebsliegenschaften von Bedeutung sein.

Der Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung ist im vorliegenden Fall mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Firma H***** vom 22.12.1992 nach dem vorherigen Versuch eine einheitliche Verwertung zu erwirken, anzunehmen. Mit diesem Zeitpunkt erfolgte daher die endgültige Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens unter Heranziehung des objektiv bestimmten äußeren Tatbestandes. Damit war aber auch durch diesen einheitlichen Vorgang die Zubehörswidmung weggefallen. Ob noch die Hoffnung bestand, daß der Erwerber des Anlagevermögens auch noch die Betriebsliegenschaften übernehmen wird, ist nicht mehr von Bedeutung. Im Gegensatz dazu bildet die Vereinbarung vom 30.11.1992 (Beilage 3) noch nicht die endgültige Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit, weil sich diese Vereinbarung nur auf die Verwertungsphase und Schließungsphase bezieht, ohne eine endgültige getrennte Verwertungsabsicht zu beinhalten.

Das Absonderungsrecht der Klägerin, die auch noch in der Vereinbarung vom 22.12./23.12.1992 ihren Absonderungsanspruch aufrecht erhielt, an der Sondermasse bestand bis zu diesem Zeitpunkt der maßgeblichen Verwertung derselben, sodaß es nicht, wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ÖBA 1994, 988, vor diesem Zeitpunkt erlosch. Daß dieses Absonderungsrecht nun im Rahmen der Verteilung des Verkaufserlöses also der Sondermasse nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu berücksichtigen ist, wurde bereits ausgeführt.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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