OGH 9Ob204/02v

OGH9Ob204/02v2.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. Dr. Erwin R*****, Pensionist, *****, 2. Univ.Prof. Dr. Ernst R*****, Facharzt, *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. Romana S*****, 2. Wilfried S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2002, GZ 40 R 108/02g, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 2. 2002 wies das Erstgericht die von der damaligen Beklagten - die nunmehrigen Beklagten sind ihre eingeantworteten Erben - erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses mit der Begründung zurück, dass die Beklagte mit einem früher eingebrachten Schriftsatz wirksam auf die Erhebung von Einwendungen verzichtet habe. Der dagegen erhobene Einwand, die Beklagte sei damals unzurechnungsfähig gewesen, sei unzutreffend.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Zur Begründung seines Ausspruchs über die (Un-)zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses verwies das Rekursgericht auf eine Reihe von Entscheidungen, mit denen der Oberste Gerichtshof im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse, mit denen Einwendungen im Bestandverfahren, Einwendungen im Wechselmandatsverfahren oder Einsprüche gegen Zahlungsbefehle zurückgewiesen worden seien, als nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar erkannt habe. Obzwar nach dem Wortlaut des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jeder weitere Rechtszug gegen die bestätigende Rekursentscheidung unzulässig sei, sei der vorliegende Beschluss daher mit außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über die Einwendungen gegen die Aufkündigung nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da die Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung von der Rechtsprechung der Zurückweisung der Klage nicht gleichgehalten wird, ist der vorliegende Revisionsrekurs daher unzulässig (EvBl 1994/170). Sämtliche vom Rekursgericht unter Hinweis auf § 519 ZPO zur Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zitierten Entscheidungen (SZ 52/125; SZ 34/97; 7 Ob 2332/96h; EvBl 1989/60) betrafen Beschlüsse von Berufungsgerichten, mit denen erstinstanzliche Entscheidungen aufgehoben wurden und dem Verfahren ein Ende gesetzt bzw. eine der Zurückweisung der Klage vergleichbare Situation geschaffen wurde. Zwar ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen im Wege der analogen Anwendung des nach seinem Wortlaut nur für Entscheidungen des Berufungsgerichtes geltenden § 519 ZPO auch Entscheidungen des Rekursgerichtes als anfechtbar erachtete (SZ 59/28; RIS-Justiz RS0043774; RIS-Justiz RS0043802; 5 Ob 120/99d). Keine dieser Entscheidungen betrifft aber den hier zu beurteilenden Fall konformer Beschlüsse der ersten Instanz und des Rekursgerichtes. Auf diesen Fall ist § 519 ZPO - dessen Anwendung im Übrigen dazu führen würde, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls anfechtbar wäre - nicht anwendbar. Andernfalls wäre die Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO inhaltsleer, weil dann - gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - auch die rekursgerichtliche Bestätigung der Klagezurückweisung aus formellen Gründen im Wege des § 519 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage uneingeschränkt anfechtbar sein müsste.

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