Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Hindernis iSd § 146 ZPO ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036621) jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen. Es entspricht auch der Judikatur, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung eines Irrtums (hier: über die Zustellung eines Scheidungsbeschlusses und damit rechtskräftige Scheidung), sondern bereits mit seiner m ö g l i c h e n Aufklärung beginnt, sodaß es auch nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RIS-Justiz RS0036608). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß dieser Zeitpunkt bereits mit der - vom Wiedereinsetzungswerber selbst vorgebrachten - Information durch die Polizei anzusetzen ist, steht mit diesen Grundsätzen in Übereinstimmung und bietet daher als Einzelfallbeurteilung keinen Anlaß für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
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