OGH 9ObA259/90; 6Ob1525/92; 9ObA1028/92; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9Ob179/98h; 9ObA9/00i; 7Ob61/01y; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z (RS0036608)

OGH9ObA259/90; 6Ob1525/92; 9ObA1028/92; 10Ob1505/94; 2Ob366/97f; 9Ob179/98h; 9ObA9/00i; 7Ob61/01y; 9ObA57/02a; 3Ob264/04a; 3Ob34/05d; 7Ob55/07z24.7.2024

Rechtssatz

Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. Er ist aber der Ansicht, dass diese Frist jedenfalls nur dann in Lauf gesetzt werden kann, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.

Normen

ZPO §148

9 ObA 259/90OGH07.11.1990

Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172

6 Ob 1525/92OGH27.02.1992

Auch

9 ObA 1028/92OGH16.09.1992
10 Ob 1505/94OGH15.02.1994

Auch

2 Ob 366/97fOGH20.01.1998

nur: Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kann bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T1)

9 Ob 179/98hOGH08.07.1998

nur: Der OGH teilt die Rechtsansicht, dass der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. (T2)

9 ObA 9/00iOGH26.04.2000
7 Ob 61/01yOGH30.03.2001

Auch

9 ObA 57/02aOGH27.03.2002

nur T2; Beisatz: Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)

3 Ob 264/04aOGH22.12.2004
3 Ob 34/05dOGH27.04.2005
7 Ob 55/07zOGH09.05.2007

nur T1

1 Ob 26/12yOGH01.03.2012

Auch; Beis wie T3

9 Ob 43/11fOGH30.04.2012

nur T1

3 Ob 60/13iOGH16.04.2013

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst. (T4)

6 Ob 204/15sOGH26.11.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine unvertretene Partei davon ausgeht, dass das Absenden eines Telefaxes vor 24 Uhr ausreichend ist und es nicht auf das Einlangen bei Gericht ankommt, sodass sie auch nach Kontrolle des auf den Folgetag 00:15 Uhr lautenden Sendevermerks keine fachliche Beratung einholt. (T5)

1 Ob 213/17fOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T6)

10 ObS 37/23yOGH22.06.2023

vgl

1 Ob 101/24wOGH24.07.2024

Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T7)<br/>Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y.

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00259_9000000_002

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