Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, daß im Außerstreitverfahren den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden muß, zu allen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, wenn sie ihren Standpunkt auch im Rekurs vortragen können (SZ 46/93 uva; zuletzt 7 Ob 573/90, 8 Ob 1591/90 und auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierte E 4 Ob 510/88).
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