Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ist vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (ZVR 1994/153; 5 Ob 10/90; 8 Ob 667/89; SZ 60/154; JBl 1981, 376 uva).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Lehre und Rechtsprechung wiederholt in analoger Anwendung des § 1117 ABGB, aber auch der §§ 1118, 1162 und 1210 ABGB die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse bejaht haben, wenn ein Ereignis eintritt, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen läßt (MietSlg 45.135;
43.015; 39.159; 34.258 ua; Würth in Rummel**2 Rz 2 f zu § 1118;
Binder in Schwimann/Binder, ABGB**2 VI § 1118 Rz 11ff). Gründe, mit denen bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses bereits gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die die Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen haben, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen (JBl 1982, 142; 6 Ob 1530/95).
Ob ein wichtiger Grund im dargestellten Sinn vorliegt, der die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Diese im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl RZ 1994/45). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal - wie es zutreffend hervorhob - die Herstellung der "Nordeinfahrt" der Beklagten nicht verbindlich zugesagt war und im gesamten hier relevanten Zeitraum zumindestens eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben war, zeitweise auch zwei. Demgemäß kommt auch der - ohnedies nur kurzfristigen - Sperre der "Ersatzzufahrt" im Februar 1994 keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch in dieser Zeit eine andere Zufahrtsmöglichkeit bestand. Durch die von der Beklagten geltend gemachten Umstände bewirkte Umsatzeinbußen wurden weder behauptet noch festgestellt. Daß die Beklagte gegenüber der Klägerin behauptete, weniger Umsatz zu erzielen, als erwartet (Beil 5), sagt nichts darüber aus, ob sich die Zufahrtssituation tatsächlich negativ auf den Umsatz auswirkte. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß im relevanten Zeitraum zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben waren, bestehen daher keine Bedenken.
Unrichtig ist auch der Einwand der Revisionswerberin, daß für eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag, soweit er sich auf das Jahr 1994 bezieht, ausreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen. Die Klägerin hat sich auf das Bestehen eines unbestrittenermaßen längerfristigen Bestandverhältnisses berufen. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Auflösungserklärungen haben sich als unberechtigt erwiesen. Sonstige Einwände hat die Beklagte dem Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin nicht entgegengehalten.
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