Rechtssatz
Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Normen
AußStrG §14 C2b
AußStrG §14 C2d11
AußStrG §14 D1d11
NWG §1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
1 Ob 88/99v | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung. (T1) |
1 Ob 216/17x | OGH | 15.12.2017 |
Beisatz: Dabei kommt es überdies ausschließlich auf das Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Versorgung eines in einem Skigebiet im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0090OB01556_9500000_001
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