OGH 9Ob134/03a

OGH9Ob134/03a19.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Lydia D*****, zuletzt wohnhaft in T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. R***** P*****, Tierärztin, *****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, 2.) mj. Philipp L***** P*****, geb. 30. Juli 1986, 3.) mj. Jan H***** P*****, geb. 27. Mai 1989, und 4.) mj. Thomas P*****, geb. 20. März 1993, sämtliche *****, sämtliche vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, wegen Anfechtung (Streitwert EUR 72.672,83), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2003, GZ 15 R 257/02b-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach völlig einhelliger, bis in die jüngste Zeit heraufreichender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050430, zuletzt 3 Ob 216/01p), welche im Übrigen auch mit der zur vergleichbaren deutschen Bestimmung des § 2 dAnfG ergangenen Rechtsprechung und Lehre (s Huber AnfG9 Rz 9, 10 zu § 2 mwN) in Übereinstimmung steht, ist die Anfechtung gemäß § 8 AnfO grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche nur insofern, als der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist. Die von der klagenden Partei für die Zulassung einer Anfechtung nach der AnfO auch zugunsten anderer Ansprüche ins Treffen geführten Argumente sind demgegenüber nicht geeignet, diese Judikatur in Frage zu stellen.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen § 462 ZPO vorzuwerfen, zumal dieses mit der angefochtenen Entscheidung weder über die geltend gemachten Berufungsgründe, noch über die Berufungsanträge hinausgegangen ist.

Im Hinblick auf die oben dargelegte, völlig gesicherte Judikatur kann auch von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, welche Möglichkeit der Revisionswerberin versagt blieb, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihr zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätten erheblich erscheinen können (RIS-Justiz RS0037300 [T14]). Was die von der Klägerin in der Revision angedeutete Verhinderung einer alternativen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anlangt, ist sie darauf zu verweisen, dass es unzulässig gewesen wäre, ein erstgerichtliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, welche im bisherigen Verfahren gar nicht behauptet wurden (RIS-Justiz RS0042444).

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