OGH 9Ob126/25g

OGH9Ob126/25g27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm sowie Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch die ATEUS Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Jan Philipp Schifko, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 515.249 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 2 R 115/25h‑85, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00126.25G.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision einerseits auf eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts sowie eine unrichtige Lösung der Verjährungsfrage jeweils betreffend einen im Jahr 2009 hergestellten und im Jahr 2010 übergebenen Zaun, dessen Steher entgegen der ursprünglichen Ausschreibung nicht in Stahl sondern in Holz ausgeführt wurden. Andererseits wird ein Abgehen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Warnpflichtverletzung hinsichtlich der Wartung von Holzfenstern ins Treffen geführt.

[2] 2.1. Bereits das Erstgericht verneinte eine Schadenersatzpflicht der Beklagten den Zaun betreffend: Die gewählte Methode der Zaunstehermontage („Lärchenholzsteher, die in PVC‑Rohre mit Kiesschüttung […] eingesetzt sind und dann mit Gras/Erde überdeckt sind“; „Nicht festgestellt werden kann, ob die vereinzelt vorgefundenen Betonfundamente schon ursprünglich ausgeführt wurden oder später im Rahmen von punktuellen Sanierungsmaßnahmen“) widerspricht nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen zwar dem Stand der Technik. Aus technischer Sicht ist sie aber „unter dem Aspekt zulässig, dass das Wissen über eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren vorhanden war und bewusst eine Ausführungsart mit vergleichsweise geringer Lebensdauer gewählt wurde“. Die Beklagte wies die Klägerin zwar nicht auf die Lebensdauer der Zaunkonstruktion hin. Dem Mitarbeiter der Klägerin, der für die ÖBA eingesetzt war, der das „Entscheidungsrecht bezüglich Verwertbarkeit und Qualität des Baumaterials und über die Beurteilung der geleisteten Arbeiten“ sowie die Errichtung des Zaunes nach einem Muster freigegeben hatte, war allerdings bewusst, dass diese Konstruktion eine Lebensdauer von nur 10 bis 12 Jahren haben würde. Der Klägerin war bekannt, dass Holzsteher errichtet und dass diese eine kürzere Lebensdauer haben würden als Stahlsteher. Die Klägerin entschied sich dennoch aus Kostengründen und aus optischen Gründen bewusst für die vorhandene Ausführungsvariante.

[3] 2.2. Die Klägerin kommt zur Relevanz der ihres Erachtens unzutreffenden (und überraschenden) Annahme der Verjährung lediglich auf einen Verstoß der Beklagten gegen eine „Prüf- und Warnpflicht nach § 1168a ABGB“ zurück. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer gemäß § 1168a Satz 3 ABGB für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Gegenstand der Revision ist weder ein vom Besteller beigestellter, untauglicher Stoff, noch eine vom Besteller erteilte Anweisung. Inwiefern eine unrichtige Anweisung der Klägerin oder ein von ihr beigegebener untauglicher Stoff für den Schaden am Zaun verantwortlich waren, zeigt die Revision nicht auf.

[4] Im Übrigen übergeht die Revision die Feststellungen zum Wissensstand der Klägerin wie auch ihres für die ÖBA verantwortlichen Mitarbeiters betreffend die geringere Lebensdauer der Holzsteher. Diese sprechen gegen die Annahme einer weitergehenden Aufklärungspflicht der Beklagten.

[5] 2.3. Die Revision zeigt daher insgesamt nicht auf, inwiefern die Tatsachenannahmen der Vorinstanzen eine Klagsstattgabe wegen einer nicht fachgerechten Montage der Steher tragen sollten. Weder der behauptete Verfahrensfehler noch der behauptete Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Verjährungsfrage sind daher für den Prozessausgang erheblich im Sinne des § 502 ZPO.

[6] 3.1. Hinsichtlich der bezüglich der Holzfenster erhobenen Ansprüche kritisiert die Revision die unterbliebene Annahme einer Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber dem professionellen Bauträger betreffend das konkrete Erfordernis der Wartung von Holzfenstern.

[7] 3.2. Die von der klagenden Werkbestellerin behauptete Verletzung einer „Warn- und Hinweispflicht“ des beklagten Werkunternehmers betrifft ebenfalls nicht die von § 1168a ABGB geregelte Vertragspflicht. Diese besteht zwar in der Regel auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (RS0021906; RS0021930), doch kann sie diesem gegenüber unter Umständen entfallen, insbesondere wenn die in Rede stehenden Umstände zum selbstverständlichen Wissensstand eines befugten Gewerbetreibenden gehören (RS0021906 [T5]) oder sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit des Stoffes oder der Unrichtigkeit der Anweisung überzeugen kann (RS0021906 [T6]). Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (statt vieler RS0116074).

[8] 3.3. Der Umfang der allgemeinen vertraglichen Aufklärungspflicht wird durch die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs begrenzt (RS0014811; RS0111165 [T2] uam). Einem Werkbesteller ist dann eine Anleitung zu geben, wenn die sachgemäße Verwendung des Werks bestimmte – nicht von jedermann, insbesondere nicht vom Vertragspartner erwartbare – Kenntnisse voraussetzt und ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht; die Aufklärungspflicht hängt in ihrem Umfang auch vom vorauszusetzenden Wissensstand der aufzuklärenden Person ab (1 Ob 56/17t mwH). Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind daher kaum möglich (RS0014811 [T7, T11]). Die Frage ihres Bestehens oder ihres Umfangs ist ebenfalls eine des Einzelfalls (RS0014811 [T12]; RS0111165 [T1, T3] uam).

[9] 3.4. Die Revision gesteht zu, dass die Tatsache, dass Holzbauteile einer gewissen Wartung bedürfen, allgemein bekannt ist, sie wäre aber auf die spezifischen Risiken und den konkreten Wartungsbedarf hinzuweisen gewesen. Dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts auf das unzureichende Vorbringen zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung in erster Instanz tritt die Revision nicht entgegen. Auch aufgrund der Einzelfallabhängigkeit des Umfangs der Warn- und Aufklärungspflicht kann das hier vom Berufungsgericht verneinte Bestehen einer Aufklärungspflicht gegenüber einem Wohnbauträger keine erhebliche Rechtsfrage darstellen.

[10] 4. Insgesamt gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Ihre außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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