OGH 9Ob112/02i

OGH9Ob112/02i22.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Othmar S*****, gegen die Antragsgegner 1.) Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Oscar H*****, 3.) Irmgard L*****, 4.) Silvia G*****, 5.) Elvira B*****, und 6.) Christiana A*****, wegen Einräumung eines Notweges, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2002, GZ 45 R 406/01s-30, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblichen Nichtigkeit: Der im Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt zwar dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 10 AußStrG Tatsachen und Beweismittel hätte vorbringen können (6 Ob 9/00t = RIS-Justiz RS0005915 [T6]). Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller diese Möglichkeit im Rahmen seines Rekurses eröffnet, sodass die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit ausscheidet. Soweit er über eine bloße Mängelrüge hinaus auch entsprechendes Tatsachenvorbringen (- im Rahmen der Rechtsrüge -) erstattete, ging das Rekursgericht darauf - wenn auch im Ergebnis abschlägig - ein, sodass auch ein diesbezüglicher Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegt.

Nach der Rechtsprechung (SZ 40/78) ist gemäß § 10 AußStrG der Einwand der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 2 Notwegegesetz auch noch im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss möglich. Gleiches muss im zweiseitigen Verfahren auch für den Rekursgegner gelten. Diesen Einwand hat hier die Viertantragsgegnerin (ON 26) in Beantwortung des vom Antragsteller eingebrachten Rekurses erhoben, ohne dabei über die Argumente des Erstgerichtes oder das Rechtsmittelvorbringen des Rekurswerbers hinauszugehen. Das Rekursgericht hatte daher auf diesen Einwand einzugehen (SZ 40/78), sodass der nicht bzw. nicht ausdrücklich erfolgten Erledigung der Mängelrüge keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0071136 [T5]). Gerade die vom Revisionsrekursweber aufgezeigten Judikaturbeispiele belegen diesen Umstand und sind nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes zu widerlegen.

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