European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00010.11B.0228.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Über Anregung der Tochter der Betroffenen wurde ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und letztlich die Tochter als Sachwalterin bestellt. Nachdem es verschiedene Anregungen der Mutter zur Einschränkung der Sachwalterschaft gegeben hat und diese auch die mangelnde Betreuung durch die Sachwalterin wiederholt monierte, nahm das Erstgericht eine Umbestellung des Sachwalters vor und bestellte einen Rechtsanwalt für den vorgesehenen Vertretungskreis (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechtsgeschäften die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen).
Gegen diesen Beschluss wurde ein Rekurs eingebracht, bei dem als Rekurswerberin die Sachwalterin, vertreten durch den Rechtsanwalt bezeichnet wurde. Auch in der Ausführung des Rekurses wurde dargelegt, dass die bisherige Sachwalterin gegen den Beschluss Rekurs erhebe. Im Wesentlichen wendete sich der Rekurs dann inhaltlich gegen die mangelnde Überprüfung der kontroversiellen Behauptungen zu der Betreuungsdichte durch die Tochter bzw das mangelnde Erfordernis der Bestellung eines außenstehenden Rechtsanwalts.
Die Betroffene selbst erstattete eine Rekursbeantwortung in der sie unter anderem darauf hinwies, dass die Ausführungen der Tochter glatt gelogen seien. Im Wesentlichen gehe es dieser nur darum, der Mutter zu schaden, da die Tochter am Wohnhaus Änderungen vornehmen lassen wolle, um andere Personen einzumieten und die Wohneinheit der Mutter zu beschränken. Sie entziehe der Mutter das Geld.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Sachwalterin zurück. Zwar könne bei einer Umbestellung der bisherige Sachwalter im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen einen Rekurs erheben. Ein nicht im Namen und Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel des Sachwalters sei mangels Rekurslegitimation zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss erhob nunmehr die Betroffene selbst den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Einleitend ist dazu festzuhalten, dass hier nicht die Sachwalterin (vgl zu deren Rechtsmittelbefugnis bis zur Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses etwa RIS‑Justiz RS0006229 [T17, T18, T22, T23] uva), sondern die Betroffene selbst den Revisionsrekurs erhebt.
Die Betroffene hat aber gegen den Umbestellungsbeschluss nicht nur keinen Rekurs erhoben, sondern hat vielmehr die Umbestellung beantragt und in ihrer Rekursbeantwortung auch ausdrücklich begehrt, dem Rekurs der Sachwalterin keine Folge zu geben.
Eine Beschwer der Betroffenen dadurch, dass der Rekurs der Sachwalterin zurückgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht auch aus der Begründung des Revisionsrekurses (RIS‑Justiz RS0006471 ‑ auch zu den Grenzen der Dipositionsbefugnis).
Schon mangels Beschwer war daher der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Voraussetzungen für dessen Erhebung einzugehen war.
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