OGH 9Nc4/13g

OGH9Nc4/13g7.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** T*****, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Rechtsreferent der Arbeiterkammer Oberösterreich, 4020 Linz, Volksgartenstraße 40, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Feststellung des aufrechten Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Nach Einbringung der Klage, jedoch noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz, beantragten die Parteien übereinstimmend die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486, zuletzt 9 Nc 16/11v). Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (9 Nc 16/11v mwH).

Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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