OGH 9Nc11/11h

OGH9Nc11/11h22.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei dm d***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin machte beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 15 Cga 20/11y die Unwirksamkeit ihrer Kündigung geltend. Die Beklagte beantragte, die Rechtssache an das „Arbeits- und Sozialgericht Graz“ zu delegieren, weil die Klägerin und nahezu sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Großraum Graz haben. Die Klägerin stimmte dem in ihrer schriftlichen Äußerung zu (ON 5). Eine mündliche Streitverhandlung wurde noch nicht durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der offensichtlich auf § 31 JN gestützte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Delegierungsantrag der Beklagten ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31a JN überholt:

Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Eine Delegierung nach dieser Bestimmung ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien - wie hier - zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RIS-Justiz RS0107486 ua). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 ua). Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht somit einer beim Obersten Gerichtshof beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486 ua). Da der Oberste Gerichtshof daher für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht gerichteten Antrags nicht zuständig ist (RIS-Justiz RS0107459 ua), ist der Akt dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen (vgl 3 Nc 2/11s ua).

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