Normen
8 Os 233/59 | OGH | 10.07.1959 |
Veröff: SSt XXX/73 = EvBl 1959/328 S 553 = RZ 1959,140 = RZ 1959,154 |
12 Os 209/72 | OGH | 20.02.1973 |
Veröff: EvBl 1973/191 S 407 = ÖBl 1973,88 |
13 Os 8/94 | OGH | 16.03.1994 |
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird. (T1) |
13 Os 146/97 | OGH | 24.09.1997 |
Ähnlich; nur: Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß dem § 477 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dies zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. (T2) |
11 Os 152/00 | OGH | 16.01.2001 |
Auch |
13 Os 7/03 | OGH | 29.01.2003 |
vgl; Beisatz: In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach §477 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat, das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. (T3)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T3) - November 2024 |
14 Os 95/24p | OGH | 05.11.2024 |
vgl; Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung eines Rechtsfehlers (nach Z 9 lit a oder Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall (iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz und § 471) StPO setzt voraus, dass dieser sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Bei der Nachteilsbetrachtung ist grundsätzlich zwischen der unmittelbaren Konsequenz amtswegiger Wahrnehmung, nämlich der – für den Angeklagten stets vorteilhaften – Aufhebung des fehlerhaften Schuldspruchs, und folgenden weiteren Verfahrensschritten zu unterscheiden.<br/>Hält es das Rechtsmittelgericht allerdings für ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahren (keinen erheblichen Bedenken begegnende) Feststellungen als ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch nach dem gleichen oder einem milderen Strafsatz getroffen werden können, ist dies – ausnahmsweise – bei der Nachteilsbetrachtung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für eine Entscheidung in der Sache nach Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht wie für eine Rückverweisung, die lediglich der Prüfung der Verwirklichung einer strenger strafbedrohten Handlung dient. Dies hat zur Konsequenz, dass in einer solchen Konstellation das Rechtsmittelgericht eine auf Beseitigung des von einem solchen Rechtsfehler behafteten Schuldspruchs gerichtete Berufung wegen Nichtigkeit (ebenso wie eine Nichtigkeitsbeschwerde) mangels Beschwer zurückweisen oder von einem entsprechenden amtswegigen Vorgehen absehen muss. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0080OS00233_5900000_001
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