Normen
8 ObS 235/01v | OGH | 29.11.2001 |
8 ObS 7/14h | OGH | 23.01.2015 |
Auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 4 IESG ist der jeweilige Grenzbetrag um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern, und zwar ungeachtet allfälliger abweichender Widmungen. (T1)<br/>Beisatz: Fallen bei Austritt innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG beschränkt. Vom Dienstgeber bzw Insolvenzverwalter auf den laufenden Entgeltanspruch gezahlte Beträge sind auf den gemeinsamen Grenzbetrag anzurechnen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_008OBS00235_01V0000_001
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