OGH 8ObS178/99f (RS0113021)

OGH8ObS178/99f27.1.2000

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer infolge übermäßig langen Krankenstandes gehindert, auf Urlaub zu gehen, verjährt sein Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs 5 1. Satz UrlG; während des Krankenstandes ist die Verjährung gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Urlaubsentschädigung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht.

Normen

UrlG §4 Abs5

8 ObS 178/99fOGH27.01.2000

Veröff: SZ 73/23

9 ObA 39/07mOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt. (T1)

9 ObA 134/07gOGH28.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger begehrt eindeutig die Feststellung, dass ihm aus einem bestimmten Dienstverhältnis ein Anspruch auf Urlaubskonsumation in einer bestimmten Höhe zustehe. Damit macht er ein Recht geltend, welches von der Beklagten bestritten wird. Vergleichbare Feststellungsansprüche wurden daher in der Vergangenheit (implizit zuletzt: 9 ObA 39/07m) als für eine Feststellungsklage ausreichend und zulässig angesehen. (T2)

9 ObA 117/08hOGH24.02.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dass ein Teil der Urlaubsansprüche nicht strittig war, ändert am rechtlichen Interesse des Klägers auf Feststellung der (von der Beklagten bestrittenen) Gesamthöhe des offenen Anspruchs auf Urlaubskonsumation nichts. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBS00178_99F0000_001

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