OGH 8ObS121/00b (RS0113713)

OGH8ObS121/00b11.5.2000

Rechtssatz

Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.

dreißigfach — sechzigfach

 

Normen

IESG §1 Abs4

8 ObS 121/00bOGH11.05.2000
8 ObS 7/14hOGH23.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Insolvenz‑Ausfallgeldes für pro Kalendermonat gebührende Entgeltformen (ausgenommen Sonderzahlungen) ist für die Ermittlung des Grenzbetrages nicht von einzelnen Tagen, sondern von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_008OBS00121_00B0000_001

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Stichworte