OGH 8ObA93/04s (RS0119727)

OGH8ObA93/04s25.6.2019

Rechtssatz

Auch den Vertragsbediensteten trifft eine Aufgriffsobliegenheit, sodass er die Rechtswidrigkeit einer Versetzung zeitlich nicht unbegrenzt geltend machen kann. Welcher Zeitraum dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, um die Rechtswidrigkeit seiner Versetzung geltend zu machen, lässt sich immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Normen

VBG allg

8 ObA 93/04sOGH17.02.2005

Veröff: SZ 2005/20

9 ObA 24/09hOGH15.12.2009

Beisatz: Hier: Überlassener Arbeitnehmer. (T1)

9 ObA 12/13zOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 99/13vOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T2)

8 ObA 55/14tOGH19.12.2014

Auch

9 ObA 55/18fOGH30.08.2018

Vgl; Beisatz: Welcher Zeitraum dem Dienstnehmer zur Verfügung steht, um sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses geltend zu machen, kann – unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Dienstgebers und der Schwierigkeiten für den Dienstnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen – aber nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden. (T3)

9 ObA 13/19fOGH27.02.2019

Auch

9 ObA 42/19wOGH25.06.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_008OBA00093_04S0000_002

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