Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB, die auch auf der GewO 1859 unterliegende Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (RIS-Justiz RS0115699), ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS-Justiz RS0116864, 9 ObA 44/05v). Gerade in der von der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 76/01m (= JBl 2002, 127) war nicht nur die Entlassung des dort klagenden Arbeitnehmers berechtigt, sondern es hatte auch der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers den Tatbestand des Austrittsgrundes des § 82a lit b GewO 1859 verwirklicht.
Unabhängig davon, ob - wie es die Revision meint - die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB auch dann angewendet werden könnte, wenn das Verschulden des anderen Teiles nicht so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es als berechtigter Grund für die vorzeitige Auflösung herangezogen werden kann, ist im hier zu beurteilenden Fall die Auffassung, das Fehlverhalten der Beklagten (einmalige Anordnung überhöhter Überstunden) sei nicht so schwerwiegend zu gewichten, dass die Anwendung der Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB gerechtfertigt sein könnte, jedenfalls vertretbar.
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